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BSG Urteil vom 18.12.1969 - 2 RU 238/66

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Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.07.1966)

SG Koblenz (Urteil vom 12.10.1965)

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1966, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1965 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1965 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Verletzten. Paul H. Unfallentschädigung zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Verletzten die außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge und der Revisionsklägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Der Schreinermeister Paul H.H. (ursprünglich Kläger) betreibt eine Schreinerei. Die in seinem Betrieb Beschäftigten sind bei der Norddeutschen Holz-Berufsgenossenschaft gegen Arbeitsunfall versichert. Ferner betreibt er einen Möbelhandel; die Möbel bezieht er von der Möbelgroßhandlung P. & Sohn in Kastellaun. Insoweit besteht für ihn eine Unternehmerversicherung gegen Arbeitsunfall weder kraft Gesetzes noch aufgrund freiwilliger Versicherung.

Anfang Dezember 1963 bestellte das Weingut T. – Revisionsklägerin – bei H., der für dieses Unternehmen alle anfallenden Schreinerarbeiten vornimmt, einige Möbel. Da deren Lieferung durch die Möbelgroßhandlung P.& Sohn dem Auftraggeber zu lange dauerte, fuhr der Inhaber des Weingutes, F. T. (T.), am 10. Dezember 1963 mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Kastellaun, um die Möbel abzuholen. Er nahm H. mit, weil die Möbelgroßhandlung nur an den Fachhandel liefert. Die Möbel wurden dem Auftraggeber von H. in Rechnung gestellt; an diesen wurde auch die Zahlung geleistet. Auf der Fahrt nach Kastellaun fuhr T. auf einen Lastzug auf. H. erlitt durch den Unfall nicht unerhebliche Verletzungen. In dem von dem Facharzt für Chirurgie Dr. T. am 20. April 1965 der Beklagten erstatteten ersten Rentengutachten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Unfallfolgen vom Tage des Unfalls bis zum 31. März 1965 in Abstufungen auf 100, 80 und 60 v.H. sowie vom 1. April 1965 bis zur Festsetzung der Dauerrente auf 50 v.H. geschätzt.

Die Revisionsklägerin, gegen die vom Verletzten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, meldete den Unfall der Beklagten, in deren Unternehmerverzeichnis sie eingetragen ist, als Arbeitsunfall. Die Bezirksverwaltung Mainz der Beklagten nahm Ermittlungen über den Hergang des Unfalls durch Anfragen an den Verletzten und die Revisionsklägerin sowie über das Ausmaß der Unfallfolgen vor. Ihre ursprünglichen Zweifel, ob nicht die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft zur Entschädigung zuständig sei, wurden von der Hauptverwaltung der Beklagten dahin geklärt, daß eine Entschädigung des Unfalls allein durch die Beklagte allerdings nur zu erfolgen habe, wenn H. im Zeitpunkt des Unfalls für die Revisionsklägerin wie ein Versicherter tätig gewesen sei. Auf eine Anfrage des auf Entschädigung drängenden Verletzten teilte ihm die Bezirksverwaltung Mainz durch das – von einem Oberinspektor „im Auftrag” unterschriebene – Schreiben vom 30. Oktober 1964 u. a. folgendes mit:

„Unsere Berufsgenossenschaft erachtet sich für zuständig, die Entschädigung des Unfalls vorzunehmen”.

Auf ein von dem Bevollmächtigten des Verletzten an sie gerichtetes Mahnschreiben erwiderte sie am 12. März 1965 u. a.:

„Abschließend teilen wir noch mit, daß das Ereignis vom 10.12.63, von dem Herr H. „betroffen wurde, von unserer Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes anerkannt wird. Sobald das angeforderte Rentengutachten von dem…. Arzt eingeht, werden wir Bescheid nebst genauer Rentenabrechnung erteilen”.

Auch dieses Schreiben ist „im Auftrag” von einem Verwaltungsinspektor unterzeichnet.

Am 5. Mai 1965 richtete derselbe Beamte an H. ein Schreiben u. a. folgenden Inhalts:

„Das bereits Mitte Oktober 1964 bei Herrn San.-Rat Dr. med. T. angeforderte Rentengutachten ist uns am 30. April 1965 zugegangen. Wie aus dem Gutachten zu entnehmen ist, liegen bei Ihnen wegen des Unfalles vom 10.12.1963 vom Eintritt der Arbeitsfähigkeit ab, das ist 18.4.1964 ganz erhebliche Unfallfolgen vor. Wir werden veranlassen, daß Ihnen demnächst Rentenbescheid nebst genauer Abrechnung über die Ihnen zustehenden Rentenleistungen zugeht.

Für die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 10.12.63 bis einschl. 17.4.1964 haben Sie von unserer Berufsgenossenschaft Verletztengeld zu erhalten. Das Verletztengeld errechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst von DM 8.473,86. Damit wir in der Lage sind, dieses Verletztengeld berechnen zu können, müssen wir wissen, ob Sie verheiratet sind und noch Kinder im Alter von unter 18 Jahren haben. Gleichzeitig bitten wir noch um Mitteilung, ob Ihnen bekannt ist, unter welchem Aktenzeichen die Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft bzw. bei dem Amtsgericht wegen des am 10.12.63 erlittenen Verkehrsunfalles laufen. Wir müssen Einsicht in diese Akten nehmen zwecks Prüfung der Regreßfrage”.

Auf den Hinweis der Hauptverwaltung der Beklagten (Schreiben vom 20. Juli 1965), daß die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht gegeben seien und dem Rentenausschuß die Ablehnung der Entschädigungsansprüche des Verletzten vorzuschlagen sei, versagte die Bezirksverwaltung Mainz der Beklagten durch Bescheid vom 28. Juli 1965 die begehrte Unfallentschädigung mit der Begründung, daß H. den Unfall im Rahmen seiner Möbelhandlung, also seines eigenen – unversicherten – Unternehmens erlitten habe. Eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde nur dem Bevollmächtigten des Verletzten zugestellt.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1965, Urteil des Landessozialgerichts –LSG– Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1966).

Das Berufungsgericht hat – ebenso wie die Beklagte – die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO und des Absatzes 2 dieser Vorschrift nicht als gegeben angesehen. Aus den von der Beklagten am 30. Oktober 1964, 12. März und 5. Mai 1965 an den Verletzten gerichteten Schreiben könne dieser keine Rechtsansprüche herleiten, weil zur Anerkennung des Entschädigungsanspruchs allein der Rentenausschuß zuständig sei, die von einer unzuständigen Stelle der Beklagten erlassenen Verwaltungsakte somit nichtig seien.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Prozeßbevollmächtigten des Verletzten haben mit Schriftsatz vom 31. August 1966 dieses Rechtsmittel eingelegt; im Schriftsatz vom 24. September 1966 haben sie erklärt, daß sie die Revision zurücknehmen.

Die Firma T. hat durch ihre Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. September 1966 als „Streithelfer” den „Beitritt zu dem Sozialrechtsstreit” erklärt und Revision eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt:

Die von ihr eingelegte Revision sei, obwohl der Verletzte dieses Rechtsmittel ebenfalls eingelegt habe, im Hinblick auf § 639 RVO zulässig, weil damals bereits die – durch Zurücknahme der von H. eingelegten Revision bestätigte – Befürchtung bestanden habe, daß der Verletzte das Verfahren in der dritten Instanz nicht weiterbetreiben werde. Der Entschädigungsanspruch des Verletzten sei schon deshalb begründet, weil die Beklagte den Anspruch in den Schreiben vom 30. Oktober 1964, 12. März und 5. Mai 1965 anerkannt habe. Der Umstand, daß die Anerkennung der Entschädigung nicht durch den Rentenausschuß erfolgt sei, mache diese Verwaltungsakte zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig, denn sie seien ohne jegliches Zutun des Verletzten ausschließlich im Bereich der Beklagten entstanden und offenbar auf deren fehlerhafte Verwaltungsorganisation zurückzuführen. Es sei kaum vorstellbar, daß nur im Falle des Verletzten in dieser fehlerhaften Weise verfahren worden sei. Im übrigen sei die Fahrt, auf der H. verunglückt sei, ausschließlich im Interesse der Revisionsklägerin durchgeführt worden. H. sei, obwohl Unternehmer, im Zeitpunkt des Unfalls für die Revisionsklägerin wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen, so daß Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO bestehe.

Die Beklagte ist der Meinung, daß die Firma T., der von Anfang an bekannt gewesen sei, daß H. Unfallentschädigung begehre, nicht erst im Revisionsverfahren nach § 639 RVO für den Unfallverletzten das Verfahren betreiben könne. Überdies sei sie nicht berechtigt gewesen, Revision einzulegen, solange der Verletzte aus diesem Rechtszug nicht ausgeschieden sei. Danach habe sie dieses Rechtsmittel aber nicht mehr eingelegt. Abgesehen davon hätte sie von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen können, wenn die Vorinstanzen sie im Zeitpunkt des Unfalls als Unternehmerin angesehen hätten. In der Sache hält die Beklagte das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Verletzte hat sich zur Sache nicht geäußert.

Die Revisionsklägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und ihres Bescheides vom 28. Juli 1965 zu verurteilen, dem Verletzten aus Anlaß des Unfalls vom 10. Dezember 1963 die gesetzliche Entschädigung aus der Unfallversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Revisionsklägerin als unzulässig zu verwerfen und die Revision des Verletzten zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Firma T. ist durch ihre im Schriftsatz vom 2. September 1966 abgegebene Erklärung rechtswirksam Beteiligte des Revisionsverfahrens geworden. Der Verletzte ist dies trotz Zurücknahme der von ihm eingelegten Revision geblieben.

Die Firma T. nimmt in diesem Rechtsstreit nicht eigene Rechte, sondern im Wege der Prozeßstandschaft die Rechte des Verletzten gegen die Beklagte wahr (BSG 5, 168, 170). Dazu ist sie nach § 639 RVO befugt, da H. wegen der Folgen des Unfalls vom 10. Dezember 1963 gegen sie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erhoben hat und sie der Ansicht ist, daß dieser Unfall in ihrem Unternehmen sich ereignet habe, somit ihr das Haftungsprivileg des § 636 RVO zustehe. Unschädlich ist, daß die Firma T. den Rechtsstreit nach § 639 RVO bereits zu einem Zeitpunkt „statt des Berechtigten” betrieben hat, als dieser – als Revisionskläger – noch selbst den Rechtsstreit gegen die Beklagte geführt hat. Es kann einem Unternehmer, gegen den von einem Unfallverletzten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, mit Rücksicht auf § 638 RVO nicht zugemutet werden, mit der ihm nach § 639 RVO gegebenen Möglichkeit des Betreibens eines gegen einen Unfallversicherungsträger schwebenden Rechtsstreits so lange warten zu müssen, bis der Verletzte aus dem Verfahren formell ausgeschieden ist, wenn – was hier durch die alsbald nach der Einlegung erfolgte Zurücknahme der Revision seitens des Verletzten bestätigt worden ist – die nicht unbegründete Befürchtung besteht, daß der Verletzte den Rechtsstreit nicht mehr weiterführen will (siehe auch RVA EuM 26, 41). Das gilt um so mehr, als der Firma T. von Anfang an bekannt war, daß H. gegen die Beklagte Entschädigungsansprüche geltend gemacht und diese im Rechtszug weiterverfolgt hatte. Unter diesen Umständen hätte die Firma T. wenn der Verletzte von seinen Rechten Abstand nahm, nur eine kurze Überlegungsfrist gehabt, ob sie von dem ihr zustehenden Recht aus § 639 RVO Gebrauch machen solle (RVA, EuM 22, 212). § 639 RVO schließt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nach seinem Wortlaut nicht aus, daß ein nach § 636 RVO privilegierter Unternehmer statt des Verletzten dessen gegen einen Unfallversicherungsträger geführten Rechtsstreit weiterbetreibt, auch wenn dieser bereits in der Revisionsinstanz anhängig ist. Da H. rechtswirksam Revision eingelegt hat, hat es seitens der Firma T. einer Einlegung dieses Rechtsmittels nicht mehr bedurft. Ihre Erklärung im Schriftsatz vom 2. September 1966 ist deshalb dahin zu verstehen, daß sie von dem ihr nach § 639 RVO zustehenden Recht Gebrauch mache. Damit ist sie zunächst auf Seiten des Verletzten Beteiligte des Revisionsverfahrens geworden. Zwischen diesen beiden Beteiligten besteht notwendige Streitgenossenschaft (RVA, EuM 26, 41; LVAmt Württemberg-Baden, Breithaupt 1950, 437, 439; Bay. LVAmt, Breithaupt 1952, 550, 552; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 zu § 639 RVO). Die Rechtslage ist hier dieselbe wie im Falle des § 1511 RVO; nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden. Senats (vgl. dessen Urteile vom 21.9.1960 – 2 RU 12/60 – und vom 26.7.1963 – 2 RU 16/62 – im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des RVA, RVO-Mitgliederkomm., 2 Aufl., Band I. S. 136, Anm. 5 zu § 1511) sind die Krankenkasse, welche die Rechte statt des Verletzten geltend macht, und dieser notwendige Streitgenossen, weil das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann (§ 74 SGG, § 62 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung – ZPO– 1. Alternative). In diesem Fall der notwendigen Streitgenossenschaft, der auch hier vorliegt, hatte die Zurücknahme der Revision durch H. nicht die Folge, daß gegen den Willen der Firma T. das Revisionsverfahren beendet worden ist (RVA, EuM 26, 41; RGZ 157, 33, 38; Wieczorek, Komm. zur ZPO, Anm. B IV c 3 zu, § 62). Der Umstand, daß die Streitgenossenschaft eine notwendige ist, konnte den Verletzten allerdings nicht hindern, sein Rechtsmittel zurückzunehmen (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 95 III 1 a; Wieczorek, aaO). Da das streitige Rechtsverhältnis gegenüber den Streitgenossen aber nur einheitlich festgestellt werden kann, führt dies dazu, daß H. nach § 74 SGG, § 62 Abs. 2 ZPO Beteiligter des von der Firma T. weiterbetriebenen Revisionsverfahrens geworden ist (Rosenberg, aaO, § 95 III 3 c; Wieczorek., aaO, B IV c 4; Stein/Jonas/Pohle, Komm. zur ZPO, Anm. VI 2 Abs. 3 zu § 62: RGZ 96, 48, 52; 157, 33, 38).

Die Revision ist auch begründet.

Die Beklagte hat in ihren Schreiben vom 12. März und 5. Mai 1965 dem Verletzten mitgeteilt, daß das Unfallereignis vom 10. Dezember 1963 ein Arbeitsunfall sei und deshalb „ganz erhebliche” Unfallfolgen bestünden. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, handelt es sich bei diesen Mitteilungen um Verwaltungsakte, da durch sie in hinreichend bestimmter Form Erkrankungen des Verletzten mit die Beklagte unmittelbar „bindender rechtlicher Wirkung als Folge des Arbeitsunfalls festgestellt werden sollten. Ob der Beamte, der diese beiden Schreiben unterzeichnet hat, zu der darin getroffenen Entscheidung befugt gewesen ist, ist für diese Frage ebensowenig rechtlich bedeutsam wie der Umstand, daß diese Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (BSG 24, 162, 165). Zwar trifft es zu, daß nach § 1569 a Abs. 1 Nr. 1 RVO diese Entscheidungen im Wege förmlicher Feststellung durch den Rentenausschuß hätten gefällt werden müssen, da, wie insbesondere aus der Mitteilung vom 5. Mai 1963 hervorgeht, eine nur für die Vergangenheit zu gewährende Leistung nicht in Frage kam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht dieser schwere Mangel nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die zugunsten des Verletzten ergangenen Verwaltungsakte aber nicht nichtig sondern nur aufhebbar, weil der Mangel nicht offensichtlich ist. Im Unterschied zu der vom erkennenden Senat früher entschiedenen Streitsache (BSG 24, 162, 165 ff), in der statt des Rentenausschusses der Geschäftsführer des Versicherungsträgers, also eine nicht von jeder Feststellung einer Entschädigung an Versicherte ausgeschlossene Person, die Entscheidung getroffen hatte, handelt es sich hier allerdings um einen rangniederen Beamten des Unfallversicherungsträgers. Die Rechtslage ist jedoch nicht anders zu beurteilen, weil die Schreiben jeweils „im Auftrag” – was für einen Außenstehenden bedeuten konnte, daß der Beamte wirksamerweise für den Geschäftsführer unterschrieben hatte – unterzeichnet sind. Selbst einem aufmerksamen und verständigen Staatsbürger waren die den Verwaltungsakten vom 12. März und 5. Mai 1965 anhaftenden schweren Mängel nicht ohne weiteres erkennbar. Deshalb sind diese Verwaltungsakte mit ihrem Zugang an den Verletzten für die Beklagte bindend geworden (§ 77 SGG), Daher konnte die Beklagte nicht mehr nachträglich diese den Verletzten begünstigenden Verwaltungsakte – auch nicht im Wege einer förmlichen Feststellung – durch eine gegenteilige Entscheidung zum Nachteil Hs. ändern. Der Bescheid vom 28. Juli 1965 ist sonach rechtswidrig.

Da die Beklagte in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1965 deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß sie eine Leistung bewilligen wollte, sind die Voraussetzungen für ein Grundurteil nach § 130 Satz 1 SGG gegeben (SozR Nr. 4 zu § 130 SGG).

Auf die Revision war daher unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und des Bescheides vom 28. Juli 1965 die Beklagte zu verurteilen, dem Verletzten Unfallentschädigung zu gewähren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Brackmann, Dr. Baresel, Dr. Kaiser

 

Fundstellen

Dokument-Index HI926665

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