Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 12.07.1979 - 2 RU 27/79

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz bei stationärer Behandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Erleidet ein nach RVO § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a Versicherter im Zusammenhang mit dem Schreiben eines Briefes einen Unfall, so liegt ein Arbeitsunfall nicht vor, weil beim Schreiben eines Briefes die privaten Interessen des Briefschreibers im Vordergrund stehen. Es fehlt mithin der rechtlich wesentliche innere Zusammenhang zwischen der stationären Behandlung und dem Unfallereignis.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a Fassung: 1974-08-07, § 548 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.10.1978; Aktenzeichen S 17 U 35/78)

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 1978 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin gewährte Frau B (B.), der Ehefrau eines bei ihr versicherten Mitgliedes, Familienkrankenhausbehandlung. Am 29. Dezember 1976 schrieb Frau B. gegen 23.00 Uhr in ihrem Krankenzimmer einen Brief. Beim Aufstehen fiel sie, da sie den linken Fuß hinter ein Stuhlbein gesetzt hatte, mit dem Stuhl um und erlitt einen lateralen Schenkelhalsbruch. Die Klägerin begehrt Ersatz der ihr durch diesen Unfall entstandenen Kosten in Höhe von 16.727,55 DM.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 12. Oktober 1978 die Klage abgewiesen, da das Schreiben des Briefes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt von Frau B. gestanden habe.

Das SG hat im Urteil die Sprungrevision zugelassen. Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel mit Einwilligung der Beklagten eingelegt.

Sie trägt vor: Das SG habe seine Entscheidung darauf abgestellt, daß das Schreiben des Briefes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt der Versicherten gestanden habe und als eigenwirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten sei. Hierauf komme es jedoch entscheidend nicht an. Abgesehen davon, daß Frau B. beim Briefeschreiben selbst nicht verunglückt sei, sei maßgebend, daß sie das Bett habe verlassen dürfen, sich an den Tisch setzen und darüber hinaus durch angemessene Bewegung zum Heilerfolg beitragen können. Daß Frau B. die Möglichkeit, das Bett zu verlassen, auch dazu genutzt habe, Briefe zu schreiben, sei unerheblich. Entscheidend sei, daß Frau B. bei ihrem Vorhaben, sich angemessene Bewegung zu verschaffen, auch beim Sitzen auf einem Stuhl in einer dem Körper dienlichen Art durch veränderte Haltung zur Therapie beigetragen habe. Sie habe somit, als sie vom Stuhl aufgestanden sei, unter Versicherungsschutz gestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 12. Oktober 1978 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Ersatz in Höhe von 16.727,55 DM zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Leistet die Krankenkasse Familienkrankenhauspflege wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles, so hat sie in entsprechender Anwendung von § 1510 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Ersatzanspruch gegen die Berufsgenossenschaft (BSGE 39, 24, 25).

Der Ersatzanspruch hinsichtlich der Familienkrankenhauspflege aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 1510 Abs 2 RVO setzt jedoch zunächst voraus, daß die Klägerin diese Leistung erbracht hat, obgleich sie nicht dazu verpflichtet war, weil der Ehemann von Frau B. im Hinblick auf Entschädigungsansprüche seiner Frau gegenüber dem Unfallversicherungsträger keinen Anspruch auf Familienkrankenhauspflege hatte. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß Frau B. keinen Arbeitsunfall iS des § 548 RVO erlitten hat. Zwar war sie während ihres Krankenhausaufenthaltes gem § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Im Rahmen dieser Vorschrift besteht aber Versicherungsschutz nur bei Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehen. Wie bei den anderen in § 548 Abs 1 RVO angeführten Tätigkeiten reicht es nicht aus, daß sich der Unfall während der stationären Behandlung ereignet hat. Ein nur zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt nicht; es muß auch ein rechtlich wesentlicher innerer Zusammenhang mit ihr bestehen (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 17; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 480 q II). Dies ist bei privaten Zwecken dienenden Verrichtungen nicht der Fall. Wird zB ein Versicherter während der Arbeitszeit oder nach Arbeitsschluß auf der Betriebsstätte für eigene Zwecke und nicht im Interesse des Betriebes tätig, so begründet weder der zeitliche Zusammenhang mit der vorangegangenen Betriebstätigkeit noch der Umstand, daß sich der Unfall an einer Betriebseinrichtung ereignet hat, einen ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der versicherten Beschäftigung (s ua BSGE 14, 295, 296; BSG SozR Nr 72 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO S 480 s II, Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 548 Anm 50). Dies gilt auch während einer stationären Behandlung iS des § 539 Abs 1 Nr 17 Buchst a RVO für Verrichtungen, die nicht im inneren Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehen, sondern privaten Interessen des Versicherten dienen, wie dies beim Schreiben eines Briefes der Fall ist. Bei dieser privaten Zwecken dienenden Tätigkeit begründet ebenfalls weder der zeitliche Zusammenhang mit der stationären Behandlung noch der Umstand, daß sich der Unfall im Krankenzimmer durch eine Besonderheit im Verhalten der Frau B. im Zusammenhang mit einem dem Krankenhaus gehörenden Stuhl ereignete, einen ursächlichen Zusammenhang des Unfalles mit der den Versicherungsschutz begründenden stationären Behandlung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Frau B. auch nicht bei einer sogenannten gemischten Tätigkeit verunglückt, die wesentlich sowohl privaten Zwecken diente als auch im inneren Zusammenhang mit der stationären Behandlung stand. Es kann dahinstehen, inwieweit das Aufstehen und die Bewegung durch Umhergehen grundsätzlich der stationären Behandlung von Frau B. dienten. Beim Schreiben des Briefes standen jedenfalls die privaten Interessen von Frau B. gegenüber im Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehenden Gründen für das Verlassen des Bettes so stark im Vordergrund, daß sie als die allein wesentliche Ursache des Unfalles zu werten sind.

Da Frau B. somit im Zusammenhang mit dem Schreiben des Briefes keinen Arbeitsunfall erlitten hat, steht der Klägerin ein entsprechender Ersatzanspruch nicht zu. Die Revision wär daher zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung entfällt (s § 193 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657764

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsveranstaltung: Abrechnung der Aufwendungen / 4.2 Ermittlung der Gesamtkosten
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 1018 - 1029 Titel 1 Grunddienstbarkeiten
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Elterngeld / 3 Zuschüsse des Arbeitgebers
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 12.11.2014 / I Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen
    0
  • Inflationsausgleichsprämie / 5 Mehrere Dienstverhältnisse
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • LkSG: Abhilfemaßnahmen bei unmittelbar bevorstehender od ... / 3.2 Verletzung menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten bei unmittelbaren Zulieferern
    0
  • Massenentlassung / Arbeitsrecht
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Nachfolgen optimal vorbereiten: Praxiswissen Offboarding
Praxiswissen Offboarding
Bild: Haufe Shop

Das neue Praxisbuch zeigt, warum der Abschied von Fach- und Führungskräften strategisch begleitet werden muss und wie Unternehmen Übergänge gestalten können, die Wertschätzung ausdrücken, Wissen sichern und Nachfolgen optimal vorbereiten.


BSG 2/8 RU 34/73
BSG 2/8 RU 34/73

  Leitsatz (amtlich) 1. Die römisch-katholische Kirche in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts iS von RVO § 539 Abs 1 Nr 13. 2. Ein Ministrant übt eine ehrenamtliche Tätigkeit iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 13 aus. 3. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren