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BSG Urteil vom 10.03.1964 - 9 RV 146/63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neufeststellung. maßgebliche Verhältnisse nach Umanerkennung

 

Orientierungssatz

1. Die Versorgungsverwaltung ist durch § 86 Abs 3 BVG ermächtigt worden, in dem nach dem BVG ohne Untersuchung ergehenden (Umanerkennungs-)Bescheid eine Regelung ohne Rücksicht darauf zu treffen, wie die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides tatsächlich sind. Hierdurch soll eine vereinfachte, reibungslose Überleitung der Versorgungsbezüge auf das neue Recht ermöglicht werden.

2. § 86 Abs 3 BVG als Ausnahmevorschrift zu § 62 Abs 1 BVG besagt nicht, daß nach dem 30. September 1954 der ohne Nachuntersuchung erlassene Bescheid nach § 62 Abs 1 BVG nur geändert werden könne, wenn die wesentliche Änderung nach dem Erlaß des Umanerkennungsbescheides eingetreten ist. Die nach § 86 Abs 3 BVG zugelassene vereinfachte Feststellung sollte bis zum 30. September 1954 eine Anpassung der getroffenen Feststellung an die tatsächlichen Verhältnisse erleichtern, nicht aber für die Zeit ab 1. Oktober 1954 praktisch fast unmöglich machen.

3. Das Gericht hat § 62 Abs 1 BVG unrichtig angewandt, weil es für die Neufeststellung den Nachweis für erforderlich hielt, daß die Änderung der Verhältnisse nach dem Erlaß des ohne Untersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheides eingetreten ist.

 

Normenkette

BVG § 62 Abs. 1, § 86 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.11.1962)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 29. November 1962 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit Bescheid vom 24. Februar 1949 gewährte die damalige Versorgungsbehörde dem Kläger wegen Herzmuskelschadens und geringer Schwerhörigkeit nach überstandener Mangelkrankheit Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. ab 1. Juni 1948 und um 30 v. H. ab 1. November 1948. Im bindend gewordenen, ohne ärztliche Nachuntersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheid vom 31. März 1952 übernahm das Versorgungsamt (VersorgA) Leidensbezeichnung und 30 %-ige Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In Ergänzung dieses Bescheides teilte das VersorgA dem Kläger am 14. November 1956 nach Untersuchung und Begutachtung durch Dr. Sch. mit, daß die Nachuntersuchung zu einer anderweitigen Festsetzung seiner Rente nicht geführt habe und das Versorgungsleiden weiterhin "Herzmuskelschaden und geringe Schwerhörigkeit nach überstandener Mangelkrankheit" laute. Bei der Nachuntersuchung durch Dr. S im Januar 1959 wurde ein Herzmuskelschaden nicht mehr festgestellt und eine MdE unter 10 v. H. angenommen. Mit Bescheid vom 5. März 1959 wurde als Schädigungsfolge nur noch geringe Schwerhörigkeit anerkannt und die Rente ab 1. Mai 1959 entzogen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurden Gutachten des Internisten Dr. W und des Prof. Dr. B eingeholt, worauf der Kläger beantragte, neben der Schwerhörigkeit, Übererregbarkeit des vegetativen Nervensystems mit funktionellen Herz- und Magenbeschwerden als Schädigungsfolge anzuerkennen und Rente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) wies die Klage mit Urteil vom 30. November 1961 ab. Im Berufungsverfahren begehrte der Kläger außer der weiteren Anerkennung des Herzmuskelschadens die zusätzliche Anerkennung eines Leberschadens und der Folgen einer überstandenen Lungenentzündung. Nach Aktengutachten des Internisten Dr. Rust hob das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 29. November 1962 das SG-Urteil sowie die Bescheide des Beklagten auf und wies im übrigen die Berufung zurück. § 62 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestatte nur dann eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge, wenn die wesentliche Änderung der Verhältnisse nach Erlaß des Umanerkennungsbescheides eingetreten sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob als letzte Feststellung im Sinne des § 62 BVG der Umanerkennungsbescheid vom 31. März 1952 oder die Mitteilung vom 14. November 1956 anzusehen sei, denn in beiden Fällen könne nicht entschieden werden, wann die im Bescheid vom 5. März 1959 festgestellte wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten sei. Dr. R sei der Auffassung, daß 1950/51 die Folgen des Eiweißmangelschadens behoben gewesen seien. Danach sei es nicht auszuschließen, daß die jetzt einwandfrei nachgewiesene Besserung schon vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 31. März 1952 eingetreten sei. Der nach früherem Versorgungsrecht ergangene und der Umanerkennungsbescheid könnten entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht als eine Einheit betrachtet werden. Das BSG habe zu Unrecht die vom Reichsversorgungsgericht getroffenen Feststellungen auch für den Geltungsbereich des BVG angewendet. Wenn es der Beklagte unterlassen habe, bis spätestens 30. September 1954 eine Neufeststellung zu treffen, dann müsse er die Schwierigkeiten in Kauf nehmen, die sich daraus ergeben, daß eine nach Erlaß des Umanerkennungsbescheides eingetretene Änderung der Verhältnisse nicht bewiesen werden könne. Da im vorliegenden Fall ein Befundvergleich nicht möglich sei, könne nicht ausgeschlossen werden, daß der 1959 bestehende Zustand schon bei der Erteilung des früheren bzw. des Umanerkennungsbescheides bestanden habe. Somit müsse es bei den im Umanerkennungsbescheid festgestellten Schädigungsfolgen und bei der Rente nach einer MdE um 30 v. H. bleiben. Die weiter geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet.

Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsversorgungsgerichts und des BSG gegen die Ansicht des LSG, es seien im Rahmen des § 62 BVG bei rechtsverbindlichen Umanerkennungsbescheiden ohne ärztliche Untersuchung die Verhältnisse zur Zeit dieses Bescheides und nicht die bei der letzten Untersuchung festgestellten tatsächlichen Verhältnisse zugrundezulegen. Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfange zurückzuweisen; hilfsweise, die Entscheidung des LSG im angefochtenen Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Mit Recht habe das LSG festgestellt, daß es nur auf die Zeit nach Erlaß des letzten, hier des Umanerkennungsbescheides vom 31. März 1952, ankomme und die Unmöglichkeit einer entsprechenden Feststellung zu Lasten der Versorgungsverwaltung gehe. Die Rechtssicherheit gebiete in einem solchen Falle auch die Gewährung einer sachlich unbegründeten Lebensrente. Zu Unrecht behandele das BSG den ohne ärztliche Untersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheid entgegen seiner sonstigen Rechtsprechung als einen solchen minderen Rechts. Im übrigen könne nicht übersehen werden, daß das Ergebnis der Nachuntersuchung 1956 noch für den Kläger günstig gewesen sei. Hätte es sich bei der damaligen Benachrichtigung um einen Bescheid gehandelt, so hätten der Anwendung des § 62 Abs. 1 BVG keine rechtlichen Bedenken entgegengestanden.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch sachlich begründet.

Mit Recht rügt der Beklagte, das LSG habe der Prüfung, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG eingetreten sei, nicht die Verhältnisse zur Zeit des Umanerkennungsbescheides zugrunde legen dürfen. Wie das BSG in feststehender Rechtsprechung entschieden hat (BSG 11, 237; 15, 26; ferner BSG in SozR BVG § 62 Ca 12 Nr. 12, Ca 19 Nr. 20, Ca 21 Nr. 24; Urt. des erkennenden Senats vom 9. Juli 1963 - 9 RV 674/62 -) kommt es bei einer Neufeststellung gem. § 62 Abs. 1 BVG, die nach einem ohne ärztliche Nachuntersuchung erteilten Umanerkennungsbescheid erfolgt ist, auf den Vergleich mit den Verhältnissen an, die bei Erlaß des Bescheides nach früheren versorgungsrechtlichen Bestimmungen bestanden haben. Es ist unerheblich, ob die Änderung vor oder nach dem Erlaß des Umanerkennungsbescheides eingetreten ist und ob die Neufeststellung vor oder nach dem 30. September 1954 erfolgte. Wie der erkennende Senat in der oben zitierten Entscheidung dargelegt hat, ist die Versorgungsverwaltung durch § 86 Abs. 3 BVG ermächtigt worden, in dem nach dem BVG ohne Untersuchung ergehenden (Umanerkennungs) Bescheid eine Regelung ohne Rücksicht darauf zu treffen, wie die Verhältnisse zur Zeit des Erlasses dieses Bescheides tatsächlich sind. Hierdurch sollte eine vereinfachte, reibungslose Überleitung der Versorgungsbezüge auf das neue Recht ermöglicht werden. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, daß in aller Regel eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich sei. Bis zum 30. September 1954 hat die Versorgungsverwaltung in diesen Fällen die Rente dann unter erleichterten Voraussetzungen neu feststellen dürfen, wenn sich nur ergab, daß die im Umanerkennungsbescheid getroffene Regelung der MdE-Höhe unzutreffend war. Sie brauchte dabei nicht nachzuweisen, daß - vor oder nach dem Umanerkennungsbescheid - im Vergleich zu dem nach früheren Versorgungsrecht ergangenen Bescheid eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten war. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 BVG als Ausnahmevorschrift zu § 62 Abs. 1 BVG besagt aber nicht, daß nach dem 30. September 1954 der ohne Nachuntersuchung erlassene Bescheid nach § 62 Abs. 1 BVG nur geändert werden könne, wenn die wesentliche Änderung nach dem Erlaß des Umanerkennungsbescheides eingetreten ist. Die nach § 86 Abs. 3 BVG zugelassene vereinfachte Feststellung sollte bis zum 30. September 1954 eine Anpassung der getroffenen Feststellung an die tatsächlichen Verhältnisse erleichtern , nicht aber für die Zeit ab 1. Oktober 1954 praktisch fast unmöglich machen. Die vereinfachte, nur der Überleitung der Versorgungsbezüge auf das neue Recht dienende Umanerkennung kann sonach nicht die Wirkung haben, dem Beschädigten nach dem 30. September 1954 eine Rente zu sichern, die ihm wegen Änderung der in dem Umanerkennungsbescheid als maßgeblich zugrunde gelegten Verhältnisse nicht mehr zusteht. Der Versorgungsverwaltung sollte auch nicht das Risiko auferlegt werden, daß sie nach dem 30. September 1954 für die Zukunft an der im Umanerkennungsbescheid getroffenen Regelung festgehalten wird, wenn der Nachweis einer Änderung der Verhältnisse nach Erlaß des Umanerkennungsbescheides nicht gelingt. Dem Umanerkennungsbescheid wurden vielmehr sachlich die Verhältnisse zugrunde gelegt, die für den Alt-Bescheid maßgebend gewesen waren; dagegen waren die für die Beurteilung der gesundheitlichen Schädigung nach dem BVG maßgebenden Verhältnisse, die bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides tatsächlich bestanden, für den Erlaß dieses Bescheides unwesentlich; sie wurden nicht festgestellt. Aus diesem Grunde ist insoweit die Regelung, die in einem Bescheid nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften getroffen wurde, mit dem Umanerkennungsbescheid zu einer "Einheit verschmolzen" (BSG 11, 237; 15, 26). Da die tatsächlichen Verhältnisse bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides nicht maßgebend waren, kann es für die Beurteilung einer Änderung der Verhältnisse auch nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommen. Maßgebend sind nach der materiellen Bedeutung und Tragweite, die das Gesetz ersichtlich dem Umanerkennungsbescheid beigemessen hat, vielmehr die Verhältnisse, die dem nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften erlassenen Bescheid zugrunde lagen. Da sich hiernach unmittelbar aus dem BVG ergibt, daß es im vorliegenden Fall für die Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 BVG auf die dem Altbescheid zugrunde gelegten Verhältnisse ankommt, ist auf die Rechtslage nicht näher einzugehen, die sich nach § 57 des Reichsversorgungsgesetzes im Hinblick auf § 2 des Altrentnergesetzes ergab, wenn der Umanerkennungsbescheid ohne Nachuntersuchung erlassen war (vgl. hierzu BSG 11, 242).

Das LSG hat somit § 62 Abs. 1 BVG unrichtig angewandt, weil es für die Neufeststellung den Nachweis für erforderlich hielt, daß die Änderung der Verhältnisse nach dem Erlaß des ohne Untersuchung ergangenen Umanerkennungsbescheides eingetreten ist. Es hat mit dieser Begründung nicht die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 5. März und 23. September 1959 feststellen dürfen. Auf die Revision des Beklagten war daher das Urteil des LSG insoweit aufzuheben, als es der Berufung des Klägers stattgegeben hat.

Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das LSG hat zwar zu Beginn der Urteilsgründe ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob als letzte Feststellung der Umanerkennungsbescheid vom 31. März 1952 oder die Mitteilung vom 14. November 1956 anzusehen sei. Es hat dahingestellt sein lassen, ob diese Mitteilung der letzte und damit maßgebende Bescheid für einen Vergleich der Verhältnisse sei. Denn in beiden Fällen könne nicht entschieden werden, wann die Änderung eingetreten sei. In der nachfolgenden Urteilsbegründung hat sich das LSG jedoch mit der Frage, ob die Benachrichtigung vom 14. November 1956 als letzter maßgebender Bescheid für einen Vergleich der Verhältnisse heranzuziehen ist, nicht mehr befaßt und folglich auch nicht dargetan, daß und weshalb 1959 etwa keine wesentliche Änderung gegenüber den 1956 auf Grund ärztlicher Nachuntersuchung festgestellten Verhältnissen eingetreten war. Auf diese Feststellung, und zwar allein auf diese, kam es jedoch entscheidend an. Denn die Benachrichtigung vom 14. November 1956 stellt einen Bescheid im Sinne des § 77 SGG dar, mit dem nach ärztlicher Nachuntersuchung die seitherige Rente weitergewährt und als Versorgungsleiden weiterhin Herzmuskelschaden und geringe Schwerhörigkeit nach überstandener Mangelkrankheit anerkannt wurde. Dabei ist es unerheblich, daß der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 9. Juli 1963 - 9 RV 1358/60 - und vom 10. Dezember 1963 - 9 RV 886/60 -). Von diesem Bescheid war im vorliegenden Fall als dem letzten maßgebend gewesenen Verwaltungsakt auszugehen. Es war hiernach möglich und notwendig, bei einem Vergleich der Untersuchungsbefunde vom Oktober 1956 und Januar 1959 festzustellen, ob 1959 eine wesentliche Änderung in den für die Feststellung von 1956 maßgebend gewesenen Verhältnissen im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG eingetreten ist. Die Annahme des LSG, es könne nicht entschieden werden, wann "die" Änderung eingetreten ist, die nur zuträfe, wenn bei dem Vergleich nach § 62 BVG auf die nicht festgestellten Verhältnisse des Umanerkennungsbescheides vom 31. März 1952 abzustellen wäre, geht daher fehl. Da das LSG nicht dargetan hat, ob und inwieweit 1959 eine wesentliche Änderung gegenüber 1956 eingetreten ist, konnte der Senat mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen in der Sache nicht selbst entscheiden. Daher war der Rechtsstreit gem. § 170 Abs. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Dieses wird unter Würdigung der medizinischen Erhebungen, insbesondere auch des Gutachters Dr. R, der erst für 1959 angenommen hat, daß der Herzmuskelschaden mit Sicherheit nicht mehr nachweisbar sei und des Gutachtens des Prof. Dr. B, das die 1956 noch erkennbaren Anzeichen verminderter kardialer Anpassungsfähigkeit 1960 nicht mehr feststellen konnte, zu prüfen haben, ob gegenüber den Verhältnissen von 1956 eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2325762

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