Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 08.08.1975 - 6 RKa 9/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtige Besetzung der SG. Geschäftsführerprivileg. Ausschluß des Geschäftsführers einer im Rechtsstreit über eine Regreßforderung beigeladenen Krankenkasse vom Amt des ehrenamtlichen Richters in dieser Sache

 

Leitsatz (amtlich)

"Partei" iS des SGG § 60 Abs 1 S 1 iVm ZPO § 41 Nr 4 ist auch der Beigeladene.

Die Geltendmachung von Regressen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise eines Kassenarztes betrifft in der Regel ein laufendes Verwaltungsgeschäft der KK; insoweit ist der Geschäftsführer der KK ihr gesetzlicher Vertreter (SVwG § 15 Abs 4 S 1).

Ist die KK in dem Rechtsstreit über die Regreßforderung gegen den Kassenarzt beigeladen, so ist demnach der Geschäftsführer der KK von der Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen (SGG § 60 Abs 1 S 1 iVm ZPO § 41 Nr 4).

 

Leitsatz (redaktionell)

In den Kammern und Senaten für Kassenarztrecht wirken als ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Krankenkassen der Geschäftsführer oder der stellvertretenden Geschäftsführer eines Krankenversicherungsträgers oder eines Verbandes der Krankenversicherung mit (Geschäftsführerprivileg gemäß SGG § 17 Abs 4); in der Mitwirkung ist der Geschäftsführer einer solchen Krankenkasse ausgeschlossen, die zum Rechtsstreit beigeladen wurde.

 

Orientierungssatz

Das auf zwingenden Gründen der Rechtsstaatlichkeit beruhende Interesse, zu verhindern, daß ein Richter über eine einen von ihm gesetzlich vertretenen Rechtsträger betreffende Sache mitentscheidet, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geringer als im Zivilprozeß. Das gilt uneingeschränkt auch für das Kassenarztrecht, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters in den für das Kassenarztrecht zuständigen Spruchkörpern nicht derart sind, daß diese Richter in jedem Falle dem Idealbild des unbeteiligten Dritten entsprechen.

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob besondere Beziehungen vorliegen, die zum Ausschluß in dieser Sache führen. Solche relativen Ausschließungsgründe haben Vorrang vor dem Geschäftsführerprivileg des SGG § 17 Abs 4.

 

Normenkette

SGG § 60 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 41 Nr. 4; SVwG § 15 Abs. 4 S. 1; SGG § 17 Abs. 4 Fassung: 1972-05-26

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Oktober 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Auf Antrag der beigeladenen Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) vom 7. August 1967 setzte der Prüfungsausschuß der beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung mit Beschluß vom 29. November 1967 gegen den Kläger, einen praktischen Arzt, einen Regreßbetrag wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise in Höhe von 6.048,95 DM fest: Der verlangte Regreßbetrag entspreche 40% der über dem Durchschnitt sämtlicher praktischen Ärzte des Saarlandes liegenden Verordnungskosten des Klägers im III. und IV. Quartal 1966, wo er mit 82,53% und 53,85% über diesem Durchschnitt gelegen habe. Dem Widerspruch des Klägers half der Prüfungsausschuß durch Beschluß vom 29. Mai 1968 teilweise ab und setzte den Regreßbetrag wegen rechnerischer Unrichtigkeit auf 5.669,53 DM fest. Der beklagte Beschwerdeausschuß wies den Widerspruch im übrigen zurück (Beschluß vom 15. November 1968).

Klage (Urteil vom 23. Februar 1972) und Berufung (Urteil vom 18. Oktober 1973) hatten keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht (LSG) hat zunächst ausgeführt, es sei vorschriftsmäßig besetzt, obwohl der mitwirkende ehrenamtliche Richter L. Geschäftsführer der beigeladenen AOK sei und den Antrag vom 7. August 1967 unterschrieben habe. Da ein Ablehnungsantrag nicht gestellt worden sei, könne allenfalls ein Ausschließungsgrund in Betracht kommen, und zwar der des § 41 Nr 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 60 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). L. sei zwar gesetzlicher Vertreter eines Verfahrensbeteiligten. Wegen des besonderen Interesses, fachkundige ehrenamtliche Richter für die für das Kassenarztrecht zuständigen Spruchkörper zu gewinnen, seien aber keine strengen Anforderungen an das Unbeteiligtsein dieser Personen zu stellen, was sich besonders auch an § 17 Abs 4 SGG zeige, wonach Geschäftsführer von Krankenkassen für Angelegenheiten des Kassenarztrechts gerade nicht ausgeschlossen seien. - In der Sache hat sich das LSG auf den Standpunkt gestellt, zwischen den maßgeblichen durchschnittlichen Verordnungskosten und denjenigen des Klägers bestehe ein offensichtliches Mißverhältnis, so daß ohne Nachprüfung von Einzelfällen eine Erstattungspflicht festgestellt werden könne, deren Höhe mit 40% der Durchschnittsüberschreitung angemessen sei. Die von dem Prüfungsausschuß trotzdem vorgenommene Einzelfallprüfung von 77 Verordnungen bei zwanzig Patienten im III. Quartal 1966 habe das offensichtliche Mißverhältnis bestätigt.

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufzuheben; hilfsweise beantragt er, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen. Zur Begründung trägt er vor, der Geschäftsführer der AOK für das Saarland sei als ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen gewesen, weil er den das vorliegende Verfahren auslösenden Antrag an den Prüfungsausschuß unterzeichnet habe.

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung begründet. Das LSG war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der ehrenamtliche Richter L. war von der Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Streitsache ausgeschlossen, weil diese eine Angelegenheit betrifft, die zu seinem Aufgabenbereich als Geschäftsführer der beigeladenen AOK gehört.

Nach § 41 Nr 4 ZPO, dessen entsprechende Anwendung § 60 Abs 1 SGG anordnet, ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. L. ist in der vorliegenden Sache berechtigt - und zur Zeit der Einleitung des gegen den Kläger gerichteten Verfahrens auch berechtigt gewesen -, die beigeladene Kasse gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Berechtigung steht ihm als gesetzlicher Vertreter zu. Seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter ergibt sich aus den §§ 13 Abs 1, 15 Abs 4 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVG) idF vom 23. August 1967 (BGBl I 918). Nach § 13 Abs 1 Satz 2 SVG ist zwar dem Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters allgemein zugewiesen. Im Rahmen der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers hat aber der Geschäftsführer kraft Gesetzes (§ 15 Abs 4 SVG) die nur durch Satzung einschränkbare Befugnis, den Versicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Insoweit handelt es sich um ein gegenüber der Vertretungsbefugnis des Vorstandes eigenständiges Recht, auf das bei der Beschreibung der Rechtsstellung des Vorstandes (§ 13 Abs 1 Satz 1 SVG) hingewiesen wird.

Die Frage, ob "die Sache" im Sinne von § 41 Nr 4 ZPO eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung betrifft und ein Fall der gesetzlichen Vertretung somit tatsächlich vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die von dem Versicherungsträger zu treffende Entscheidung wesentlich von Erwägungen abhängt, die die gesamte Verwaltungspolitik des Versicherungsträgers berühren - und deshalb in die Zuständigkeit des Vorstandes fällt -, oder ob es sich um Angelegenheiten der bloßen Verwaltungsroutine handelt, wozu insbesondere die Beantwortung reiner Rechtsfragen und die hierauf gegründete Verfolgung von Erstattungsansprüchen gehören (vgl Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 28. Februar 1967 - 3 RK 15/67 in SozR § 1436 der Reichsversicherungsordnung - RVO - Nr 1; vgl auch BSG 7, 164, 166 zu der § 15 Abs 4 aaO entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs 4 SVG in der ursprünglichen Fassung vom 22. Februar 1951, BGBl I 124). Ein Fall der letztgenannten Art liegt hier vor. Zu Recht hat daher das LSG in der Geltendmachung eines Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung gesehen. Das wird auch dadurch bestätigt, daß L. den Antrag, gegen den Kläger einen Regreßbetrag festzusetzen, im eigenen Namen - nicht etwa in Ausführung eines Beschlusses des Vorstandes - unterzeichnet hat.

L. ist gesetzlicher Vertreter einer "Partei" im Sinne des § 41 Nr 4 ZPO. Das SGG kennt zwar nicht diesen Begriff, sondern den Begriff des Beteiligten (§ 69 SGG). Beteiligte sind hiernach neben dem Kläger und dem Beklagten auch der Beigeladene. Der Begriff der Partei beschränkt sich weder bei unmittelbarer Anwendung des § 41 Nr 4 ZPO im Rahmen des zivilprozessualen Verfahrens noch bei entsprechender Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren auf Kläger und Beklagten. In der zivilprozessualen Literatur wird der Begriff Partei weit ausgelegt, so daß jeder erfaßt wird, für oder gegen den die Entscheidung wirkt, namentlich auch Streithelfer (vgl Wieczorek, ZPO 2. Aufl § 41 Anm C IIa 1; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO § 41 Anm III; Baumbach-Lauterbach, ZPO 32. Aufl § 41 Anm 2; Zöller, ZPO 11. Aufl § 41 Anm 2). Als Streitgehilfe ist zur Beteiligung an einem Prozeß berechtigt, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß eine der streitenden Parteien obsiege (§ 66 Abs 1 ZPO). Diesem Beteiligungsrecht, das durch Beitritt (§ 70 ZPO) verwirklicht wird, entspricht das berechtigte Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, das Grundlage für die Beiladung (§ 75 Abs 1 SGG) und die daraus folgende Rechtskrafterstreckung (§ 141 Abs 1 SGG) ist. Auch die prozessuale Rechtsstellung des Beigeladenen im Verhältnis zum Hauptbeteiligten (§ 75 Abs 4 Satz 1 SGG) entspricht der des Streithelfers im Verhältnis zur Hauptpartei (§ 67 ZPO). Nicht beschränkt werden kann die Parteieigenschaft somit auf notwendig (§ 75 Abs 2 SGG) Beigeladene (so bezüglich des in § 239 ZPO verwendeten Parteibegriffs, Urteil des 8. Senats des BSG vom 19. Dezember 1974 - 8/7 RKg 3/74 -) oder auf solche beigeladenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, die im sozialgerichtlichen Verfahren auch verurteilt und damit zum Hauptbeteiligten werden können (§ 75 Abs 5 SGG). Schon durch die einfache Beiladung wird - wie durch den Beitritt - klargestellt, daß in dem Rechtsstreit nicht nur über Angelegenheiten des Klägers und des Beklagten, sondern auch über Angelegenheiten des Beigeladenen - dessen berechtigte Interessen - mitentschieden wird (§ 141 Abs 1 SGG).

Es liegt kein überzeugender Grund vor, bei der entsprechenden Anwendung des § 41 Nr 4 ZPO im spezialgerichtlichen Verfahren den Kreis der hiernach ausgeschlossenen Richter enger zu ziehen. Das auf zwingenden Gründen der Rechtsstaatlichkeit beruhende Interesse zu verhindern, daß ein Richter über eine ihn - oder einen von ihm gesetzlich vertretenen Rechtsträger - betreffende Sache mitentscheidet, ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht geringer. Das gilt uneingeschränkt auch für das Kassenarztrecht.

Eine andere Beurteilung ist nicht mit der Erwägung zu rechtfertigen, daß die allgemeinen Voraussetzungen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters in den für das Kassenarztrecht zuständigen Spruchkörpern nicht derart sind, daß diese Richter in jedem Fall dem Idealbild des unbeteiligten Dritten entsprechen. Das im Interesse der Gewinnung sachkundiger ehrenamtlicher Richter in Kauf zu nehmende berufliche Engagement in dem betreffenden Rechtsgebiet bildet zwar keinen Hinderungsgrund für die Übernahme und Ausübung des Richteramtes (vgl BSG 23, 105 und dem folgend Bundesverfassungsgericht 27, 312), entbindet aber nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall besondere Beziehungen vorliegen, die zum Ausschluß in dieser Sache führen. Auch die besondere Regelung - Geschäftsführerprivileg - des § 17 Abs 4 SVG (vgl dazu BSG 21, 237), wonach Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Trägern und Verbänden der Krankenversicherung sowie den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen als Sozialrichter in den Spruchkörpern für Angelegenheiten des Kassenarztrechts "nicht ausgeschlossen sind" , läßt die relativen Ausschließungsgründe, dh die Gründe, die zum Ausschluß im einzelnen Fall führen, unberührt. Von der Möglichkeit, Interessenkollisionen, die sich aus der gleichzeitigen Ausübung eines Verwaltungsamts und eines Richteramts ergeben können, von vornherein durch Nichtberufung zum ehrenamtlichen Richter vorzubeugen, wird - im Gegensatz zu anderen Verfahrensordnungen (vgl § 22 Nr 3 Verwaltungsgerichtsordnung und § 19 Nr 3 Finanzgerichtsordnung) - kein Gebrauch gemacht. Wenn aber zu der allgemeinen beruflichen Beteiligung an den zu entscheidenden Sachen noch eine besondere Beziehung zum Einzelfall hinzutritt, die die Voraussetzungen eines relativen Ausschlußgrundes erfüllt, kann von dem Ausschluß nicht aus allgemeinen Erwägungen abgesehen werden.

Ob auch der Ausschließungsgrund des § 60 Abs 2 SGG - Mitwirkung bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - vorliegt, braucht nicht geklärt zu werden. Da die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Versorgung - auch der Verordnungsweise - den Prüfungsinstanzen kraft Gesetzes (§ 368n Abs 4 RVO) obliegt, ist zweifelhaft, ob das Prüfungsverfahren antragsabhängig war (so §§ 12, 20 der nach Auffassung des LSG maßgebenden Prüfungsvereinbarung vom 3. März 1967) und der von L. unterzeichnete Antrag eine Mitwirkung darstellt.

Die fehlerhafte Besetzung des LSG, die sich aus der Nichtbeachtung des Ausschließungsgrundes des § 41 Nr 4 ZPO (iVm § 60 Abs 1 SGG) ergibt, stellt einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 551 Nr 1 ZPO (iVm § 202 SGG) dar. Das angefochtene Urteil ist daher einschließlich der in ihm getroffenen Feststellungen (BSG 9, 153, 158) aufzuheben.

Da mangels verwertbarer Feststellungen eine Sachentscheidung nicht möglich ist, war der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG), das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649757

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Vater putzt Nase vom Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Autobahn rasende Autos

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Sozialgerichtsgesetz / § 60 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
Sozialgerichtsgesetz / § 60 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

  (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.  (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren