Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 05.12.1974 - 11 RLw 8/74

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

1. Strukturverbesserung ist auch eine Verbesserung der sogenannten Infrastruktur.

2. Eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck (Gegenstand des Unternehmens iS von AktG § 23 Abs 3 Nr 2) nach der Satzung ua die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ist, befaßt sich satzungsmäßig mit Aufgaben der Strukturverbesserung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Differenzierung zwischen Privatversicherten und den bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten verletzt den Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1.

 

Normenkette

GAL § 41 Abs. 1 Buchst. c, § 42 Abs. 2 Buchst. c; AktG § 23 Abs. 3 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1 Fassung: 1949-05-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. März 1974 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Der 1906 geborene Kläger hat sein landwirtschaftliches Unternehmen 1971 und Anfang 1972 durch Verpachtung und Verkauf abgegeben; er hat dabei rd. 6 ha zur Errichtung eines Umspannwerks an die B AG, Bayer. Landeselektrizitätsversorgung, veräußert. Nach § 2 der Satzung dieser Gesellschaft ist Gegenstand des Unternehmens die Versorgung des Landes Bayern und benachbarter Gebiete mit Energie; die Gesellschaft ist befugt, Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zu errichten und zu betreiben und alle dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienenden Geschäfte vorzunehmen.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Landabgaberente vom April 1972 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1972 ab. Seine hiergegen erhobene Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Bayreuth vom 12. März 1973 und des Bayerischen Landessozialgerichts - LSG - vom 20. März 1974). Im Berufungsurteil ist ausgeführt: Der Kläger habe die 6 ha zum Zwecke einer Verbesserung der Infrastruktur und damit der Strukturverbesserung i. S. von § 41 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) abgegeben. Die B AG sei eine juristische Person des privaten Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befasse. Der der Strukturverbesserung dienende Bau eines Umspannwerkes gehöre zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben. Daß sie dabei die Erzielung eines Gewinns anstrebe, sei ohne Bedeutung. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien unstreitig erfüllt.

Hiergegen hat die Beklagte die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 1972 abzuweisen.

Sie räumt ein, daß die Versorgung mit elektrischer Energie eine infrastrukturelle Maßnahme darstelle, verneint das jedoch für den Bau eines Umspannwerkes; sie bezweifelt ferner, daß sich die B AG satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befasse. Strukturverbesserungen fielen bei der auf Gewinn abzielenden Tätigkeit der Gesellschaft nur nebenher an; sie befasse sich damit nicht vorrangig, bewußt und gezielt.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat die allein noch streitige Frage, ob die an die B AG veräußerten 6 ha zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben worden sind (§ 41 Abs. 1 Buchst. c GAL), zu Recht bejaht. Nach § 42 Abs. 1 Buchst. b GAL in der hier maßgebenden Fassung vom 20. Dezember 1970 (GAL 1971) liegt eine solche Abgabe u. a. vor, wenn eine juristische Person des privaten Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, die abgegebenen Grundstücke erwirbt. Entscheidend ist deshalb allein, ob sich die B AG satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt. Das ist zu bejahen.

Strukturverbesserung heißt unstreitig auch Verbesserung der Infrastruktur. Infrastruktur ist die volkswirtschaftliche Bezeichnung für die (meist) öffentlichen Einrichtungen der räumlichen Grundausstattung, die Grundvoraussetzungen für das öffentliche Leben sind. Dazu gehören neben Verkehrseinrichtungen (Straßen, Kanäle), Bildungseinrichtungen (Schulen, Universitäten) usw. auch diejenigen Einrichtungen, die Energie gewinnen und leiten. In der Sprache der Satzung der B AG sind das vor allem die "Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie", worunter Umspannwerke fallen. Nach der Satzung befaßt sich die B AG mit dem Errichten und dem Betreiben solcher Anlagen. Soweit sie die Anlagen betreibt, verbessert sie die Infrastruktur freilich nicht; sie verbessert sie aber, soweit sie Anlagen errichtet. Da sich die B AG nach ihrer Satzung u. a. zur Aufgabe gemacht hat, - neue - Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zu errichten, befaßt sie sich also auch mit Aufgaben der Strukturverbesserung. Damit ist der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Buchst. b GAL, soweit er hier bedeutsam ist, erfüllt.

Die von der Beklagten gegen das Ergebnis erhobenen Bedenken sind nicht begründet. Dem Gesetzeszweck, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, läßt sich kein Anhalt dafür entnehmen, daß die satzungsmäßige Befassung mit Aufgaben der Strukturverbesserung wesentlich enger zu verstehen sei. Es trifft zwar zu, daß bei der Schaffung von § 42 GAL in erster Linie an gemeinnützige Siedlungs- und Landentwicklungsgesellschaften gedacht ist (vgl. BT-Drucks. V/3970 zu § 42). Daraus folgt jedoch nicht, daß der Gesetzgeber nur juristische Personen gemeint habe, die unter Verzicht auf Gewinn Strukturvorbesserung als alleinigen oder Hauptzweck betreiben. Für eine solche Einschränkung bietet schon der Gesetzeswortlaut keine Stütze. Aus der Begründung aaO geht zudem hervor, daß der Gesetzgeber sich im Gegenteil um eine "weite Zielsetzung" bemüht und nur deswegen auf eine satzungsmäßige Befassung abgehoben hat, um "für die Verwaltung klar ersichtliche Merkmale aufzustellen". Die Prüfung der Frage, ob eine Landabgabe an eine juristische Person der Strukturverbesserung dient, sollte die Alterskassen nicht vor zu große Schwierigkeiten stellen; es sollte eine Einsichtnahme in die Satzung genügen. Ergibt sich aus der bei den Registerakten befindlichen Satzung, daß Vereinszweck oder Gegenstand des Unternehmensallein oder auch die Befassung mit Aufgaben der Strukturverbesserung ist, so soll die Alterskasse nicht noch weitere, oft schwierige Ermittlungen und Erwägungen anstellen müssen. Ob eine juristische Person sich auch dann noch im Sinne des § 42 GAL mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt, wenn dieser Aufgabenbereich absolut oder relativ (im Rahmen ihrer Gesamtaufgaben) nahezu bedeutungslos ist, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.

Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 240

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Nachdenklicher Geschäftsmann steht auf Leinwand mit Zeichnungen

Personen- und Kapitalgesellschaften – Unterschiede und Besonderheiten

mehr

Feuerwerk

Drohende Verjährung zum Jahresende: Maßnahmen zur Rettung von Forderungen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Praxishandbuch Unternehmenskäufe
Praxishandbuch Unternehmenskauf

Praxishandbuch für die erfolgreiche Gestaltung von Unternehmenstransaktionen mit rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Grundlagen. Es bietet zudem praxisnahe Beispiele und hilfreiche Materialien wie Vertragsmuster. Damit liefert es konkrete Lösungen für die Herausforderungen bei Unternehmenskäufen und unterstützt Anwender:innen bei der effizienten Umsetzung ihrer Projekte.


Aktiengesetz / § 23 Feststellung der Satzung
Aktiengesetz / § 23 Feststellung der Satzung

  (1) 1Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. 2Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht.  (2) In der Urkunde sind anzugeben   1. die Gründer;   2. bei ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren