Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 05.08.1987 - 9b RU 16/86

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsweg. Verkehrsgefahr. Herzstillstand. Schwere der lebensbedrohenden Gesundheitsstörung. Tod vor oder nach Unfallereignis

 

Orientierungssatz

Bei einem Verkehrsunfall hängt die Entscheidung der Frage, ob Unfall und Tod wesentlich durch die besonderen Gefahren des Betriebsweges oder wesentlich durch eine auf innerer Ursache beruhenden Krankheit des Versicherten herbeigeführt worden sind, von der Schwere der Gesundheitsstörung ab, die den Unfall mitbedingt hat. War der Verunglückte vor dem Unfall lediglich einer vorübergehenden Herzschwäche (Ohnmacht) erlegen, sind die besonderen Wegegefahren eine der Ohnmacht zumindest gleichwertige Bedingung; hatte der Versicherte dagegen einen lebensbedrohenden Anfall (Herzstillstand) erlitten, der noch vor dem Unfall zu seinem Tod geführt hat oder auch ohne den Unfall zwangsläufig dazu geführt hätte, sind Unfall und Tod wesentlich nicht durch die besonderen Gefahren des Verkehrs, sondern durch die vom Schutz der Unfallversicherung nicht umfaßte innere Ursache bewirkt worden (vgl BSG 25.1.1979 8a RU 36/78 = SozR 2200 § 555 Nr 2).

 

Normenkette

RVO § 548 Abs 1 S 1, § 589 Abs 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 04.02.1986; Aktenzeichen L 5 U 83/84)

SG Duisburg (Entscheidung vom 16.02.1984; Aktenzeichen S 17 U 246/81)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin zu 1.) (G.) Folge eines Arbeitsunfalles ist.

Der damals 45 Jahre alte Bäckermeister G. befand sich am 7. März 1981 mit seinem PKW auf einer Auslieferungs- und Einkaufsfahrt. Sein Fahrzeug kam ohne erkennbaren äußeren Grund von der Fahrbahn ab und prallte mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gegen einen Hochspannungsmast. Der herbeigerufene Notarzt stellte den Tod fest. Eine mit Zustimmung der Klägerin zu 1.) vorgenommene Obduktion ergab keine Klarheit, ob G. aufgrund des Aufpralles starb oder schon vor dem Aufprall infolge Herzstillstandes gestorben war. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit dem Hinweis ab, daß der Unfall auf körpereigener Ursache beruhe (Bescheid vom 10. August 1981). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, G. sei während der Fahrt einem akuten Herzversagen erlegen und bei dem Aufprall bereits tot gewesen (Urteil vom 16. Februar 1984). Das Landessozialgericht (LSG) hat festgestellt, daß der Tod des G. Folge eines am 7. März 1981 erlittenen Arbeitsunfalles sei, und betont: Selbst wenn ein Herzstillstand vorgelegen haben sollte, sei G. erst nach dem Aufprall gestorben. Der Tod trete nach neuerer medizinischer Erkenntnis erst mit dem endgültigen Erlöschen der Hirnströme durch Unterbrechung der Sauerstoffzufuhr ein (Hirntod). Zwischen Herzstillstand und endgültiger Hirnschädigung lägen bis zu fünf Minuten. Hier seien zwischen Abweichen von der Fahrbahn und Aufprall allenfalls wenige Sekunden verstrichen (Urteil vom 4. Februar 1986).

Die Beklagte rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision unrichtige Anwendung der Kausalitätsnorm. Im Fall eines Herzstillstandes werde der Verlauf des Sterbevorganges selbst durch einen Unfall mit schweren Verletzungen nicht beeinflußt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des SG zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des LSG aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das zweitinstanzliche Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als das Urteil des LSG aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen ist.

Tod durch Arbeitsunfall, Voraussetzung ua für die Gewährung von Hinterbliebenenrente (§ 589 Abs 1 Reichsversicherungsordnung -RVO-), verlangt einen inneren Zusammenhang sowohl zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis als auch zwischen Unfallereignis und Tod.

Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß G. sich, als er am 7. März 1981 mit seinem PKW von der Fahrbahn abkam und gegen einen Hochspannungsmast prallte, in seiner Eigenschaft als Unternehmer (§ 658 Abs 2 Nr 1 RVO) auf einer Auslieferungs- und Einkaufsfahrt befand und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand (§ 543 RVO). Es hat ferner dargelegt, daß der innere Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis deswegen gegeben sei, weil G. im Zeitpunkt des Unfallereignisses noch gelebt habe. Diese Bewertung wird, wie die Beklagte mit Recht beanstandet, der das Unfallversicherungsrecht beherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung nicht gerecht.

Im Unfallversicherungsrecht sind Ursachen im Rechtssinne nicht alle Bedingungen eines Erfolges, einerlei, mit welcher Schwere sie zu ihm beigetragen haben und in welchem Zusammenhang sie dazu stehen, sondern nur diejenigen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Die Entscheidung darüber, welche Bedingungen im Einzelfall als Ursache oder Mitursache im Rechtssinne anzusehen sind und welche nicht, beurteilt sich nach der Auffassung des täglichen Lebens (BSGE 1, 72, 76; 12, 242, 246 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO aF; BSGE 38, 127, 129 = SozR 2200 § 548 Nr 4). Danach hängt bei einem Verkehrsunfall die Entscheidung der Frage, ob Unfall und Tod wesentlich durch die besonderen Gefahren des Betriebsweges oder wesentlich durch eine auf innerer Ursache beruhenden Krankheit des Versicherten herbeigeführt worden sind, von der Schwere der Gesundheitsstörung ab, die den Unfall mitbedingt hat. War der Verunglückte vor dem Unfall lediglich einer vorübergehenden Herzschwäche (Ohnmacht) erlegen, sind die besonderen Wegegefahren eine der Ohnmacht zumindest gleichwertige Bedingung; hatte der Versicherte dagegen einen lebensbedrohenden Anfall (Herzstillstand) erlitten, der noch vor dem Unfall zu seinem Tod geführt hat oder auch ohne den Unfall zwangsläufig dazu geführt hätte, sind Unfall und Tod wesentlich nicht durch die besonderen Gefahren des Verkehrs, sondern durch die vom Schutz der Unfallversicherung nicht umfaßte innere Ursache bewirkt worden (BSG SozR 2200 § 555 Nr 2).

Das LSG hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die ärztlichen Gutachten in bezug auf die Frage einer etwaigen lebensbedrohenden Gesundheitsstörung, die auch ohne den Unfall unweigerlich zum Tod des G. geführt hätte, nicht ausgewertet. Es hat dies nachzuholen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666229

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Antrag des Schuldners auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung
    4
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    3
  • Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche: Vergemeinschaftung / 4 Die Entscheidung
    3
  • AGS 06/2022, Fragen und Lösungen / II. Gegenstandswert
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    1
  • § 15 Verfahren durch das Gericht / I. Zulässigkeitsprüfung
    1
  • § 2 Allgemeiner Teil / II. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe
    1
  • § 2 Gläubiger und Schuldner des Pflichtteilsanspruchs / B. Pflichtteilsberechtigung
    1
  • § 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur
    1
  • § 20 Handelsvertreterrecht / 4. Der Vertragsschluss
    1
  • § 28 Verfolgungsverjährung / 1. Beschränkte Rückwirkung auf den Erlasszeitpunkt
    1
  • § 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / V. Wiederherstellung des Nachrangs durch Kostenersatzansprüche/Kürzung der Leistungen (§§ 103, 26 SGB XII) wegen Ausschlagung/Verzicht/Verprassen u.Ä.
    1
  • § 4 Steuerrechtliche Aspekte, Geldwäsche / III. Steuerrechtliche Aspekte beim Schadenersatzpflichtigen
    1
  • § 8 ABC der Forderungspfändung / XIX. Muster: Antrag auf Aufhebung der Anordnung nach § 907 ZPO – Entgegenstehende Belange
    1
  • AGS 06/2011, Gesonderte Abrechnung der Aktenversendungsp ... / 2 Aus den Gründen
    1
  • AGS 08/2021, Anfechtung der Streitwertfestsetzung des BG ... / II. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    1
  • AGS 11/2023, Erstattung der Reisekosten zum Termin trotz ... / IV. Bedeutung für die Praxis
    1
  • AGS Nr.11/2012, Anforderung an die Unterschrift unter eine anwaltliche Kostenrechnung
    1
  • Ausbildungsunterhalt: Unterhaltspflicht trotz eines Ausbildungswechsels
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BSG 8 RU 236/73
BSG 8 RU 236/73

  Leitsatz (amtlich) Ist die auf Alkoholgenuß zurückzuführende Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls, so bleibt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht deshalb bestehen, weil der Verletzte ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren