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BSG Urteil vom 03.11.1961 - 8 RV 1337/59

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Leitsatz (redaktionell)

Der Verwaltungsakt unterscheidet in der Regel nicht, wie etwa das gerichtliche Urteil, klar zwischen dem Verfügungssatz und seiner Begründung.

Daher muß zunächst ermittelt werden, welche der im Bescheid enthaltenen Ausführungen dem Verfügungssatz und welche der Begründung zuzuordnen sind.

Die im Bescheid enthaltenen Ausführungen, daß die anerkannte Schädigungsfolge durch schädigende Einwirkungen iS des BVG § 1 entstanden sei, sind ausschließlich der Begründung des Bescheides zuzuordnen. Mit ihnen legt die Versorgungsverwaltung in Erfüllung der ihr durch das Gesetz aufgegebenen Begründungspflicht dar, daß die den Versorgungsanspruch tragenden Voraussetzungen als erfüllt angesehen worden sind; weitergehende Wirkungen kommen ihnen jedoch nicht zu.

Normenkette

BVG § 1 Fassung: 1950-12-20; KOVVfG § 22 Fassung: 1955-05-02

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle vom 29. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Kläger war Lokomotivführer bei der früheren Deutschen Reichsbahn und war im Frühjahr 1942 zur Eisenbahn-Hauptbetriebsdirektion-Ost nach Rußland abgeordnet worden. Am 2. Juli 1942 erlitt er in Ausübung seines Dienstes auf dem Bahnhof K... durch Unfall eine schwere Verletzung des linken Beins sowie Prellungen und eine kleine Platzwunde an der linken Schulter. Infolge der Beinverletzung wurde der linke Unterschenkel in der unteren Hälfte amputiert.

Wegen der Amputation des linken Beines sowie der Beschwerden in der linken Schulter beantragte der Kläger im Februar 1950 die Gewährung von Versorgung nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr. 27. Das Versorgungsamt I Hannover gewährte durch die Bescheide vom 25. und 26. Januar 1952 wegen des Verlustes des linken Unterschenkels in seiner unteren Hälfte als Schädigungsfolge Beschädigtenrente auf Grund der SVD Nr. 27 und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Die Bescheide enthalten die Mitteilung, daß die anerkannte Schädigungsfolge "durch militärähnlichen Dienst" bzw. "schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" hervorgerufen sei. Die Beschwerden des Klägers in der linken Schulter wurden in beiden Bescheiden nicht erwähnt. Der Einspruch, mit dem Leistungen wegen der Schulterbeschwerden begehrt wurden, wurde zurückgewiesen.

Auf die Klage, mit der neben der Amputation des linken Unterschenkels eine Plexusschädigung der linken Schulter als Schädigungsfolge geltend gemacht wurde, hat das Sozialgericht (SG) Hannover das beklagte Land verurteilt, schmerzhaftes Schulterblattknarren zusätzlich als Schädigungsfolge anzuerkennen und eine höhere Rente zu zahlen. Durch die Anerkennung des Verlustes des linken Unterschenkels als Schädigungsfolge sei rechtsverbindlich anerkannt, daß der Unfall des Klägers in Ausübung militärähnlichen Dienstes eingetreten sei.

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten nach Beiladung des Landes Baden-Württemberg das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der vom Kläger in Rußland geleistete Eisenbahndienst kein militärischer oder militärähnlicher Dienst gewesen sei, so daß ein Anspruch auf Versorgung wegen der während der Abordnung nach Rußland erlittenen Schädigung nicht bestehe. Die in den Bescheiden enthaltene Mitteilung, daß die anerkannten Schädigungsfolgen durch militärischen bzw. militärähnlichen Dienst hervorgerufen seien, seien als Begründung der eigentlichen Entscheidung von der relativen Rechtskraft der Bescheide nicht erfaßt worden.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Er rügt mit näherer Begründung die Verletzung der §§ 4 SVD 27, 2 Buchst. f der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 11 sowie der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Buchst. d BVG.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist mithin zulässig.

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Gemäß § 4 Buchst. a SVD Nr. 27, § 1 BVG wird Versorgung - abgesehen von anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt, wenn eine Schädigung durch militärische bzw. militärähnliche Dienstverrichtung oder einen Unfall während der Ausübung solchen Dienstes herbeigeführt worden ist. Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend nicht gegeben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, ist der Kläger Reichsbahnbediensteter gewesen, als solcher von seiner vorgesetzten zivilen Dienststelle zu der zivilen Eisenbahn-Hauptbetriebsdirektion-Ost abgeordnet worden und hat im Zeitpunkt der Schädigung zivilen Eisenbahndienst als Lokomotivführer geleistet. Der Kläger ist demnach sogenannter blauer Eisenbahner gewesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BSG 4, 8 ff, 272 ff und Urteil vom 22. Januar 1959 - 8 RV 127/56 -) hat auch bei Abordnung in das von der deutschen Wehrmacht besetzte Ostgebiet ein solcher Reichsbahnbediensteter keinen militärischen oder militärähnlichen Dienst im Sinne des § 4 Buchst. a der SVD Nr. 27, § 2 Buchst. f 1. Halbsatz SVA Nr. 11 und § 3 Abs. 1 Buchst. d 1. Halbsatz BVG geleistet, weil er nicht zur Wehrmacht, sondern zu einer zivilen Reichsbahndienststelle abgeordnet worden ist. Der Kläger hat daher für eine in Ausübung dieses Dienstes erlittene Gesundheitsschädigung keinen Anspruch auf Versorgung nach der SVD Nr. 27 bzw. dem BVG. Er kann seinen Versorgungsanspruch auch nicht auf § 2 Buchst. f 2. Halbsatz SVA Nr. 11 und § 3 Abs. 1 Buchst. d 2. Halbsatz BVG stützen, wonach als militärischer bzw. militärähnlicher Dienst auch der Dienst solcher Beamten der Zivilverwaltung gilt, die auf Befehl ihrer Vorgesetzten zur Unterstützung militärischer Maßnahmen verwandt wurden und einem militärischen Befehlshaber unterstellt waren. Der Kläger hat zwar in der Revisionsinstanz auch vorgetragen, er sei auf Befehl seiner Vorgesetzten dem Schwarzmeerkommandanten unterstellt gewesen. Das LSG hat jedoch im angefochtenen Urteil festgestellt, daß diese Behauptung nicht erwiesen ist. Da der Kläger diese Feststellung mit der Revision nicht angegriffen hat, ist auch sie für den Senat gemäß § 163 SGG bindend. Steht aber somit bereits fest, daß der Kläger nicht einem militärischen Befehlshaber unterstellt war und dadurch die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift nicht erfüllt, so kann die im angefochtenen Urteil erörterte Frage, ob diese Vorschrift auf Reichsbahnbedienstete überhaupt anwendbar ist, dahinstehen.

Nun sieht der Kläger als Ursache für die jetzt noch streitigen Gesundheitsstörungen in der linken Schulter den gleichen Unfall an, welcher zum Verlust des linken Unterschenkels und den Bescheiden vom 25. und 26. Januar 1952 mit der Anerkennung von Schädigungsfolgen und der Gewährung von Versorgungsrente geführt hat. Aber diese Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Zuerkennung einer Versorgungsrente könnte - vorbehaltlich der Feststellung des medizinischen Ursachenzusammenhanges zwischen Schulterleiden und Unfall - nur dann zwangsläufig zu einer Anerkennung auch des Schulterleidens als Schädigungsfolge und damit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zur Gewährung einer höheren Rente führen, wenn die in den beiden Bescheiden enthaltene Mitteilung, daß der Kläger die Beinverletzung und damit den Unfall "infolge militärähnlichen Dienstes" bzw. "durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" erlitten habe, in Rechtskraft erwachsen, damit die Zugehörigkeit des Klägers zum anspruchsberechtigten Personenkreis abschließend anerkannt und die Versorgungsverwaltung an diese einmal gegebene Anerkennung gebunden wäre.

Der Senat hat zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft dieser noch nach altem Verfahrensrecht erlassenen Bescheide die in jüngerer Zeit von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelte Lehre vom Verwaltungsakt und seiner Bindung entsprechend angewendet. Denn auch die vor Inkrafttreten des SGG und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) ergangenen Versorgungsbescheide sind Verwaltungsakte (BSG 3, 271, 273, 274), und ihre im Falle der Nichtanfechtung eintretende Rechtskraft entspricht der nunmehrigen Bindung (§§ 77 SGG, 24 VerwVG) in Wesen, Zweck und Umfang.

Demnach sind zwar die Bescheide vom 25. und 26. Januar 1952 hinsichtlich der Anerkennung der Beinverletzung als Schädigungsfolge und der Zuerkennung der Beschädigtenrente für die Beteiligten verbindlich geworden, weil der Kläger sie nicht insoweit, sondern nur hinsichtlich der versagten Anerkennung des ebenfalls als Schädigungsfolge geltend gemachten Schulterleidens angefochten hat. Die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen, daß der Verlust des linken Unterschenkels infolge "militärähnlichen Dienstes" bzw. "durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" entstanden sei, werden von der Rechtskraft der Bescheide, soweit sie demnach eingetreten ist, jedoch nicht ergriffen. Zwar ist der Umfang der Bindung bzw. der Rechtskraft weder nach altem noch nach neuem Verfahrensrecht ausdrücklich geregelt; er ergibt sich aber aus der Rechtsnatur des Verwaltungsaktes. Sein Wesen wird dadurch geprägt, daß er ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis gestaltet bzw. regelt. Daraus folgt, daß seine rechtsgestaltende Kraft und damit auch seine Rechtskraft bzw. Bindung nur so weit reicht, wie eine derartige Regelung in ihm getroffen ist. Rechtskraft und Bindung umfassen daher nur den entscheidenden Teil des Verwaltungsaktes, den sogenannten Verfügungssatz, nicht aber auch etwaige weitere, der Begründung dieses Verfügungssatzes dienende Ausführungen in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung (BSG 10, 167, 170; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrecht, 7. Aufl. S. 237, 238; Wolff, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. S. 272; Mellwitz, SGG, § 77 Anm. 8; Haueisen, NJW 1959, 698; aA offenbar LSG Celle, Breith. 1960, 1017, das sich auf BSG 6, 288 und 11, 194 beruft). Diese können entsprechend der von Wissenschaft und Rechtsprechung entwickelten Lehre über die materielle Rechtskraft von Urteilen, der die Rechtskraft bzw. Bindungswirkung der Verwaltungsakte inhaltlich weitgehend entsprechen, nur dann und nur insoweit Bedeutung erlangen, als der Verfügungssatz den Umfang der getroffenen Regelung aus sich heraus nicht erkennen läßt, so daß eine erläuternde Heranziehung der Begründung zur genauen Bestimmung oder Abgrenzung des Inhalts der getroffenen Regelung erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere ablehnende Verwaltungsakte, aber auch solche, die, wie etwa die isolierte Zuerkennung einer Versorgungsrente, nicht erkennen lassen, aus welchem Sachverhalt diese Leistung abgeleitet wird. In solchen Fällen nehmen jedoch die in der Begründung enthaltenen tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen an der bindenden Wirkung nicht teil; bindend wird vielmehr auch hier nur die Regelung selbst, so wie sie sich durch die Begründung erläutert darstellt (vgl. BSG 9, 17; BSG in SozR SGG § 141 Bl. Da 5 Nr. 8; Peters/Sautter/Wolff, SGG, § 141 Anm. 3 b, bb; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 752; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 25. Aufl. § 322 Anm. 2 C; Stein/Jonas/Schöncke, ZPO, § 322 Anm. V).

Der Verwaltungsakt unterscheidet in der Regel nicht, wie etwa das gerichtliche Urteil, klar zwischen dem Verfügungssatz und seiner Begründung. Wenn es, wie hier, auf den Umfang der Rechtskraft eines Bescheides ankommt, muß daher zunächst ermittelt werden, welche der im Bescheid enthaltenen Ausführungen dem Verfügungssatz und welche der Begründung zuzuordnen sind. Dabei ist in entsprechender Anwendung der auch im Verwaltungsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu erforschen, inwieweit die Versorgungsbehörde in dem Bescheid eine rechtsverbindliche Regelung treffen wollte. Auszugehen ist hierfür im vorliegenden Fall von dem Antrag des Versorgungsberechtigten. Denn dieser hat den Streitgegenstand und damit den Rahmen umrissen, in dem zu entscheiden die Verwaltung einen Anlaß gehabt hat. Es kann hier daher, wenn nicht besondere Umstände einen weitergehenden Willen der Verwaltung erkennen lassen, davon ausgegangen werden, daß durch die Bescheide nur solche Rechtsverhältnisse geregelt werden sollten, die von dem Antrag des Versorgungsberechtigten erfaßt worden sind.

Bei Anwendung dieser Grundsätze sind als Verfügungssatz der Bescheide vom 25. und 26. Januar 1952 lediglich die Anerkennung der Beinverletzung als Schädigungsfolge und die Gewährung der Rente hierfür anzusehen; der übrige Inhalt der Bescheide ist dagegen der Begründung zuzuordnen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren lediglich "Versorgung" für die von ihm dort näher bezeichneten Leiden - Beinverletzung und Schulterbeschwerden - beantragt. Diesen seinen Antrag hat er vor Erteilung der Bescheide nicht spezifiziert oder erweitert. Ein derartig allgemein gehaltener Antrag ist aber als auf dem Erlaß nur solcher Verfügungen bzw. Feststellungen gerichtet anzusehen, an denen der Versorgungsberechtigte ein unmittelbares Interesse hat, also auf die Anerkennung seiner, bezeichneten Leiden als Schädigungsfolgen und die Gewährung der den Schädigungsfolgen entsprechenden Leistungen, insbesondere der Beschädigtenrente (vgl. Haueisen aaO). Unter Berücksichtigung dieses Begehrens des Klägers können die Bescheide vom 25. und 26. Januar 1952 nur dahin ausgelegt werden, daß sie als Verfügungssatz lediglich die begehrte Anerkennung der Beinverletzung als Schädigungsfolge und die Zuerkennung der Beschädigtenrente hierfür enthalten. Da ein weitergehendes Verlangen des Klägers auf eine hierüber hinausreichende Entscheidung nicht ersichtlich ist, besteht kein Anlaß zu der Annahme, die Versorgungsverwaltung habe weitere, nach der objektiven Sachlage nicht gebotene bindende Feststellungen, insbesondere solche über die Zugehörigkeit des Klägers zum anspruchsberechtigten Personenkreis, treffen wollen. Demgemäß sind die in den Bescheiden enthaltenen Ausführungen, daß die anerkannte Schädigungsfolge "infolge militärähnlichen Dienstes" bzw. "durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 BVG" entstanden sei, ausschließlich der Begründung der Bescheide zuzuordnen. Mit ihnen legt die Versorgungsverwaltung in Erfüllung der ihr durch das Gesetz aufgegebenen Begründungspflicht (damals: § 1589 der Reichsversicherungsordnung - RVO - i.V.m. § 1 SVD Nr. 27 und § 84 Abs. 3 BVG; heute: § 22 VerwVG) dar, daß die den Versorgungsanspruch tragenden Voraussetzungen - hier allerdings rechtsirrtümlich - als erfüllt angesehen worden sind; weitergehende Wirkungen kommen ihnen jedoch nicht zu.

Dieser Entscheidung des Senats steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), auf die das LSG. Celle aaO seine abweichende Meinung dahin, daß auch die den entscheidenden Teil des Verwaltungsaktes tragende Begründung von der Bindungswirkung mitumfaßt werde, stützt, nicht entgegen. In dem dort zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1958 (BSG 6, 288, 291) hat der Senat klar ausgesprochen, daß nur der bescheidsmäßige Ausspruch - erforderlichenfalls durch den ihn tragenden Sachverhalt erläutert - bindend wird. Auch der Hinweis auf das Urteil des 9. Senats vom 16. Dezember 1959 (BSG 11, 194) geht fehl. Dort hat dieser Senat aus dem Inhalt des gesamten Bescheides in Übereinstimmung mit den hier entwickelten Grundsätzen auf den Willen der Versorgungsverwaltung geschlossen, über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Verstorbenen und seinem Tode abschließend zu entscheiden, so daß er die diesbezüglichen Ausführungen nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Begründung des Verwaltungsaktes, sondern wegen ihrer Rechtsnatur als eines selbständigen Verfügungssatzes als bindend geworden angesehen hat. Die hier entwickelten Grundsätze finden schließlich ihre Bestätigung in der Rechtsprechung des BSG über die Bindung der Versorgungsverwaltung an die einmal gegebene Anerkennung einer Schädigungsfolge im Rentenbescheid (BSG 9, 80; 12, 25; BSG in SozR SGG § 77 Bl. Da 7 Nr. 20; Haueisen aaO; Schlegel, Der Versorgungsbeamte, 1959, 35). Die dort vorgenommene Qualifizierung der Anerkennung als selbständig feststellender Verwaltungsakt wäre dann nicht erforderlich und würde der logischen Rechtfertigung entbehren, wenn diese schon als Bestandteil der Gründe in Bindung erwachsen würde.

Die Versorgungsverwaltung wie auch die Gerichte waren nach alledem nicht gehindert, bei der Entscheidung über die weiteren, in den Bescheiden vom 25. bzw. 26. Januar 1952 nicht geregelten Versorgungsansprüche aus dem gleichen Unfall die Anspruchsvoraussetzungen erneut zu überprüfen. Das LSG hat sie mit Recht als nicht vorliegend angesehen und die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI2336619

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