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BSG Urteil vom 03.02.1988 - 9/9a RVs 19/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehinderter. außergewöhnliche Gehbehinderung

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch den Nachteilsausgleich für außergewöhnlich Gehbehinderte begünstigte Personenkreis ergibt sich ausschließlich aus straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften nach dem Zweck des Schwerbehindertenrechts ist grundsätzlich nicht zulässig.

 

Orientierungssatz

1. Zum Begriff der außergewöhnlichen Gehbehinderung.

2. Ein Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis, dessen Gehfähigkeit nicht in gleichem Maße wie bei dem in der VV zu § 46 Abs 1 Nr 11 StVO beispielhaft aufgeführten - eng zu fassenden - Personenkreis eingeschränkt ist, kann nicht deshalb als außergewöhnlich gehbehindert anerkannt werden, weil normale Parkplätze ihm das beim Ein- und Aussteigen aus seinem PKW erforderliche vollständige Öffnen der Wagentüre nicht oder nicht ungefährdet ermöglichen.

 

Normenkette

SchwbG § 3 Abs 4, §§ 57-58; SchwbAwV § 3 Abs 1 Nr 1; StVG § 6 Abs 1 Nr 14; StVO § 46 Abs 1 S 1 Nr 11; StVOVwV § 46 Abs 1 Nr 11

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.10.1986; Aktenzeichen S 19 (23) V 97/85)

 

Tatbestand

Bei dem Kläger ist wegen seiner Kriegsverletzung und wegen anderer Gesundheitsstörungen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 vH anerkannt. Ihm ist ferner das Merkzeichen "G" (erhebliche Gehbehinderung) und die Berechtigung zur zuschlagsfreien Benutzung der 1. Klasse bei Reisen mit der Bundesbahn zuerkannt. Er erstrebt auch das Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), um die besonderen für außergewöhnlich Gehbehinderte eingerichteten Parkplätze benutzen zu dürfen, weil er nur ein- und aussteigen könne, wenn die Wagentür vollständig geöffnet sei; das setze die geräumigeren mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätze voraus.

Das Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger gehöre nicht dem gesetzlich umschriebenen Personenkreis an, der sich wegen der Schwere des Leidens ständig nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen könne. Pro Tag könne der Kläger zwar nur 1 bis 1,5 km an Wegstrecke zurücklegen, er sei jedoch fähig, zusammenhängend 300 m zu gehen. Diese Fähigkeit übersteige erheblich die Gehstrecke, die Querschnittsgelähmten, Doppeloberschenkelamputierten oder vergleichbaren Behinderten noch zugemutet werden könne.

Mit der vom SG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, er könne im Umkreis von 300 m von seiner Wohnung kein öffentliches Verkehrsmittel erreichen. Wenn man ihm das Merkzeichen "aG" verweigere, verstoße dies gegen den Zweck des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG), die Eingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu fördern. Es müsse immer die Behinderung im Einzelfall beachtet werden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. November 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 1985 und unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Juni 1983 zu verurteilen, ihm das Merkzeichen "außergewöhnliche Gehbehinderung (aG)" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Beide Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, daß dem Kläger das Merkzeichen "aG" nicht zusteht.

Nach § 3 Abs 4 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1979 (BGBl I 1649) und ebenso nach § 4 Abs 4 der Neufassung vom 26. August 1986 (BGBl I S 1421, berichtigt 1550) treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung, bzw eines Nachteilsausgleichs. Nach § 3 Abs 1 Nr 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung der SchwbG vom 15. Mai 1981 (BGBl I 431 - Ausweisverordnung -, jetzt gültig idF der Bekanntmachung vom 3. April 1984 -BGBl I S 509) ist im Ausweis des Schwerbehinderten das Merkzeichen "aG" einzutragen, wenn der Schwerbehinderte außergewöhnlich gehbehindert ist iS des § 6 Abs 1 Nr 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Damit weist das Schwerbehindertenrecht, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. November 1985 - 9a RVs 7/83 - (SozR 3870 § 3 Nr 18) entschieden hat, die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises dem Rechtsgebiet zu, für das die Begünstigung allein Bedeutung hat. Denn ein Ausweis mit dem Merkzeichen "aG" befreit den Behinderten von Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und eröffnet ihm besonders gekennzeichnete Parkmöglichkeiten, die - wie der Kläger zutreffend anführt - auch eine größere Fläche als Parkraum zur Verfügung stellen (nach DIN 18 024 Teil 1, wie in der nach § 6 Abs 1 Straßenverkehrsgesetz -StVG- idF vom 6. April 1980 (BGBl I S 413) zuletzt erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO vom 21. Juli 1980 (BAnz Nr 137 vom 29. Juli 1980 S 2) unter Art 1 Nr 7a VIII zu § 45 angeordnet ist).

Umschrieben wird der begünstigte Personenkreis in der vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO idF vom 22. Juli 1976 (BAnz Nr 142 vom 31. Juli 1976 S 3), die auf der gesetzlichen Grundlage des § 6 StVG idF vom 6. August 1975 (BGBl I 2121) beruht. Dort wird unter Art 1 II die alte Verwaltungsvorschrift zu § 46 unter Nr 11 dahin ergänzt, welche Schwerbehinderten als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen sind, nämlich solche, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, aber auch einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder die nur eine Beckenkorbprothese tragen können. Neben beispielhaft aufgeführten Behinderten zählen dazu auch diejenigen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung aufgrund von Erkrankungen dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind; des weiteren enthält diese Verwaltungsvorschrift besondere Regelungen für Blinde.

Das SG hat zu Recht entschieden, daß der Kläger dem begünstigten Personenkreis nicht gleichgestellt werden kann. Er leidet an einer erheblichen Bewegungseinschränkung des Hüftgelenks bei federnder Versteifung des Kniegelenks nach deformverheiltem Schußbruch des linken Oberschenkels. Wie der Senat bereits in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf SozR 3870 § 3 Nr 11 entschieden hat, liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung in diesem Sinne nur vor, wenn die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist; die Fähigkeit zu gehen muß unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie bei dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis. Das Recht, die Gruppe der zu begünstigenden Schwerbehinderten aus den Zwecken des SchwbG darüber hinaus zu erweitern, ist weder den für die Ausstellung des Ausweises zuständigen Behörden noch den Sozialgerichten eingeräumt. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch die Formulierung in § 3 Abs 1 Nr 1 der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung insoweit straßenverkehrsrechtliche Vorschriften für maßgeblich erklärt. Daran hat die Aufforderung des § 48 Abs 1 SchwbG (in der seit 1. August 1986 geltenden Fassung), die Nachteilsausgleiche so zu gestalten, daß sie der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen, nichts geändert. Gleichgestellt werden können daher nicht alle Personen, die durch vergleichbar schwere Leiden behindert sind, sondern nur solche, bei denen die Auswirkungen der Leiden denen gleichzuerachten sind, die der Bundesminister für Verkehr in seinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genannt hat. Der Leidenszustand muß wegen der außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken.

Das SG hat unangegriffen (§ 163 SGG) festgestellt, daß die von verschiedenen Ärzten festgestellte Gehstrecke, die der Kläger noch zusammenhängend zurücklegen kann, weit über den Wegstrecken liegt, die Doppeloberschenkelamputierten und vergleichbaren Personen zugemutet werden können. Der Kläger erstrebt auch die Vergünstigung nicht so sehr deshalb, weil er von gewöhnlichen Parkplätzen aus angestrebte Ziele nicht erreichen könnte. Er sieht sich auf einen mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplatz deshalb angewiesen, weil normale Parkplätze ihm das Ein- und Aussteigen nicht oder nicht ungefährdet ermöglichen. Zum Ausgleich derartiger Nachteile hat aber der Bundesminister für Verkehr die Ausnahmegenehmigung nicht geschaffen. Sie ist vielmehr dazu gedacht, den Schwerbehinderten mit dem Pkw möglichst nahe an sein jeweiliges Ziel fahren zu lassen: Er darf in Fußgängerzonen parken, Parkzeiten überschreiten oder ohne Gebühr parken. Damit derartige Parkplätze auch ortsnah zur Verfügung stehen, sind Sonderparkplätze in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken anzulegen; den außergewöhnlich Gehbehinderten sind auch Parksonderrechte vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte einzurichten, wenn in zumutbarer Entfernung eine Garage oder ein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes nicht vorhanden ist (vgl die Allgemeine Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 21. Juli 1980 aaO). Der Umfang dieser Vergünstigungen verdeutlicht nochmals, daß nicht die Schwierigkeiten bei der Benutzung des gewöhnlichen Parkraums, sondern die jeweilige Lage bestimmter Parkplätze zu bestimmten Zielen straßenverkehrsrechtlich maßgeblich ist. Der Nachteilsausgleich soll allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Dies bedeutet zugleich, daß der Personenkreis eng zu fassen ist. Denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Auch hier ist bei einer an sich vielleicht wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises zu bedenken, daß dadurch der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt würde.

Auch aus der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Blinde können weitere Folgerungen zugunsten des Klägers nicht gezogen werden. Wie der Senat in der Entscheidung SozR 3870 § 3 Nr 18 bereits ausgeführt hat, fehlt es insoweit an der Möglichkeit, sonstige Beschädigte mit Blinden gleichzustellen. Die maßgebliche Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr 11 II Nr 2 besagt vielmehr im Einklang mit § 6 Abs 1 Nr 14 StVG lediglich, daß für Blinde ebenso wie für außergewöhnlich Gehbehinderte eine Ausnahmegenehmigung zugunsten des jeweiligen Kraftfahrzeugführers ausgestellt werden kann. Die Blinden werden damit nicht zu außergewöhnlich Gehbehinderten erklärt. Ihnen wird nur straßenverkehrsrechtlich derselbe Nachteilsausgleich eingeräumt, ohne daß ihr Schwerbehindertenausweis mit "aG" zu kennzeichnen ist. Auf die tatsächliche Handhabung kommt es insoweit nicht an. Schon deshalb entbehrt der Gleichstellungsanspruch des Klägers gegenüber der Versorgungsverwaltung der Grundlage. Der Kläger ist auch nicht generell an der Benutzung gewöhnlicher Parkplätze gehindert. Es hängt von ihrer Lage und Ausgestaltung im Einzelfall ab, ob der Kläger auf der Fahrerseite die Tür ausreichend weit öffnen und mit welchen Vorkehrungen er eine Gefährdung durch den fließenden Verkehr vermeiden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657829

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