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BSG Beschluss vom 06.09.1956 - 1 RA 89/56

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Leitsatz (amtlich)

An der Auffassung, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht vom Bundessozialgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des wesentlichen Mangels des Verfahrens nachgeprüft werden kann, wird festgehalten.

 

Normenkette

SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts vom 27. April 1956 abgelehnt.

 

Gründe

Der Kläger begehrt das Armenrecht für die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 1956. In diesem Urteil ist jedoch die Revision nicht zugelassen (vgl. § 162 Abs.1 Nr.1 SGG); die Revision ist deshalb nur statthaft, wenn gerügt wird, das Verfahren des Landessozialgerichts leide an einem wesentlichen Mangel, und wenn dieser Mangel auch tatsächlich vorliegt (vgl. BSG 1, 150). In dieser Hinsicht behauptet der Kläger:

a) das Landessozialgericht habe die §§ 103, 117 und 118 SGG dadurch verletzt, daß es die fünf Zeugen, die es zu der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1956 geladen habe und die auch anwesend gewesen seien, nicht vernommen habe;

b) das Landessozialgericht habe auch die §§ 124 Abs.1, 128 SGG nicht beachtet; zu Unrecht habe es sich nämlich auf den Standpunkt gestellt, daß es von den Zeugen über die Beschäftigung des Klägers in den Jahren 1929 bis 1934 wegen des dazwischenliegenden Zeitraumes von rd. 25 Jahren keine genaue Aufklärung erhalten könne;

c) schließlich habe das Landessozialgericht auch § 162 Abs.1 Nr.1 SGG verletzt, indem es die Revision nicht zugelassen habe, obwohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Streit gewesen sei und die Revision in solchen Fällen zugelassen werden müsse.

II.

1.) Nach § 103 Satz 1 SGG hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Dabei ist es nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 103 Satz 2 SGG an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden. Es ist aber, wie aus § 124 Abs.1 und § 128 Abs.1 Satz 1 zu schließen ist, auch nicht etwa an einen eigenen Beweisbeschluß gebunden; es kann vielmehr einen solchen Beschluß wieder aufheben, wenn es auf Grund mündlicher Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Durchführung der Beweisaufnahme nicht sachdienlich ist. Für die Frage, ob das Landessozialgericht seine Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen, nicht erfüllt und dadurch § 103 Satz 1 SGG verletzt hat, ist allein entscheidend, ob der Sachverhalt, wie er dem Landessozialgericht zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, von dessen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte oder ob er das Landessozialgericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen. Wenn nun das Landessozialgericht im vorliegenden Fall angesichts des Vorliegens der Beitragsaufstellung aus dem Jahre 1942 und der Aufrechnungsbescheinigung über die Quittungskarte Nr.2 und angesichts des Umstandes, daß von dem Kläger selbst nicht hinreichend substantiiert behauptet worden ist, es könne durch die Erklärung seiner ehemaligen Arbeitskollegen über die Entrichtung der Beiträge für ihn Klarheit geschaffen werden, in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1956 von der Vernehmung dieser Arbeitskollegen abgesehen hat, so ist dies im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden. Eine Rüge im Sinne der §§ 162 Abs.1 Nr.2, 164 Abs.2 Satz 2 und 103 Satz 1 SGG liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, daß seine ehemaligen Arbeitskollegen in der Lage seien, an Hand gewisser Gedächtnisstützen oder auf Grund bestimmter anderer Umstände konkrete Angaben über die Beiträge zu machen, die der Arbeitgeber außer den in der Beitragsübersicht aufgeführten in den Jahren 1929 - 1934 für ihn entrichtet hatte (vgl. dazu auch die Urteile des Bundessozialgerichts vom 16.6.1955, BSG 1 S. 91 und vom 13.10.1955, 5 RKn 25/54).

2.) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht kann, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem 7. Senat schon durch Urteil vom 29. November 1955, 1 RA 15/54, entschieden hat, vom Bundessozialgericht nicht unter dem Gesichtspunkt des wesentlichen Mangels des Verfahrens nachgeprüft werden. An dieser Auffassung hält der Senat auch gegenüber den Ausführungen von Dapprich in "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1956, S.177 ff., fest. Es ist nicht richtig, daß das Verfahren des Landessozialgerichts fehlerhaft ist, wenn die Revision zu Unrecht nicht zugelassen ist; in dem angeführten Urteil des Senats ist ausführlich dargelegt, daß nicht jede Verletzung einer verfahrensrechtlichen Vorschrift "gleichzeitig" auch einen Mangel des Verfahrens des Landessozialgerichts zur Folge hat, daß vielmehr die Verletzung einer solchen Vorschrift auch nur die sachliche Unrichtigkeit einer Entscheidung zur Folge haben kann.

III.

Die Rüge, das Verfahren des Landessozialgerichts leide an einem wesentlichen Mangel, ist hiernach nicht begründet; die Revision nach § 162 Abs.1 Nr.2 SGG gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Februar 1956 ist deshalb nicht statthaft, und die Rechtsverfolgung, für die vom Kläger das Armenrecht begehrt wird, bietet keine Aussicht auf Erfolg; der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts muß deshalb nach § 167 SGG in Verbindung mit §§ 114, 126 ZPO abgelehnt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2297042

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