Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.01.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 148/17 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Solarfeld und verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern den Ersatz von Einspeisevergütung, die ihr aufgrund der Abschaltung ihrer Anlage wegen Umbauarbeiten an dem von den Beklagten betriebenen Netz entgangen ist. Sie beruft sich dazu auf die Regelungen über den Ausgleich von Härtefällen bei Einspeisemanagementmaßnahmen (§§ 11, 12 EEG 2012) bzw. auf einen Anspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin betreibt auf einem ehemaligen Militärflugplatz bei T... im Landkreis ... die im Jahr 2011 in Betrieb genommene Freiflächenvoltaikanlage T... II (Solarpark) mit einer installierten Leistung von 25.462,25 kWp. Der Solarpark speist den erzeugten Strom über eine von der Infrastruktur K... GmbH & Co. KG betriebene 20 kV Leitung und das angeschlossene Umspannwerk K... Solar (im Folgenden: UW K...) kaufmännisch-bilanziell in das ursprünglich im Eigentum der Beklagten zu 1), jetzt im Eigentum der Beklagten zu 2) stehende Netz der allgemeinen Versorgung ein. Ebenfalls an das UW ...