Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindungswirkung des § 3 Nr. 8 PflVG, wenn die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners durch rechtskräftiges Teilurteil abgewiesen worden ist.
2. Eine zwei Tage nach einem Verkehrsunfall abgegebene Erklärung des Unfallgegners, er wolle für die Reparaturkosten einstehen, stellt unter den gegebenen Umständen kein eine Bindungswirkung ausschließendes (konstitutives oder deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar.
Normenkette
BGB §§ 781, 823 Abs. 1-2; StVG § 18; StVO § 10; PflVG § 3 Nr. 8
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 22.09.2008; Aktenzeichen 13 O 335/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.9.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 13 O 335/04, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kl. begehrt von den Bekl. Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 17.1.2004 in R., W.-Straße zwischen den von ihm geführten Fahrzeug Toyota Avensis und dem von dem Bekl. zu 2. geführten und bei der Bekl. zu 1. haftpflichtversicherten Pkw Trabant ereignet haben soll. Die Bekl. zu 1., die dem Rechtsstreit auf Seiten des Bekl. zu 2. als Nebenintervenientin beigetreten ist, hat das Vorliegen eines Unfallereignisses in Abrede gestellt und im Übrigen behauptet, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt habe. Der Bekl. zu 2. hat hingegen den vom Kl. behaupteten Unfallhergang bestätigt. Der Kl. beruft sich darüber hinaus auf eine mit "eidesstattlicher Versicherung" überschriebene, fehlerhaft auf den 17.1.2003 datierte schriftliche Erklärung des Bekl. zu 2, in der es heißt:
"Hiermit erkläre ich (.....