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Brandenburgisches OLG Urteil vom 29.11.2024 - 7 U 163/23

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 14/20)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.10.2023, Az. 13 O 14/20 unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.026,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.383,07 EUR seit dem 12.10.2019 und aus 400 EUR seit dem 19.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die klagende Brauerei nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens und Schadensersatz aus einem Gastronomie-Partnerschaftsvertrag und einem Leihvertrag in Anspruch. Wegen des Sachverhaltes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Vertragsbeginn war nach dem schriftlichen Vertrag der 01.11.2014. Der Vertrag wurde von der Klägerin erst am 16.01.2015 gezeichnet und dem Beklagten zugeleitet, der ihn am 28.01.2015 unterzeichnete. Zum 01.02.2015 eröffnete der Beklagte seine Gaststätte. Der Vertrag endete mit Zugang der außerordentlichen Kündigung am 01.10.2019. Im gesamten Vertragszeitraum hat der Beklagte nur 80,68 hl Vertragsgetränke bezogen, insgesamt hätten jährlich 98 hl, bis Vertragsende 579,83 hl abgenommen werden müssen. Die Klägerin berechnet eine Fehlmenge von 499,15 hl.

Zu...

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