Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Rechtsmissbrauchs i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG, wenn ein Verband zur Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder die in einer Gemeinschaftswerbung aufgeführten 16 Mitglieder einer Verbundgruppe von Einzelhandelsgeschäften jeweils separat auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch nimmt.
Besteht für die Teilnehmer einer Gemeinschaftswerbung kein einheitlicher Gerichtsstand, ist der Kläger nicht verpflichtet, vor Durchführung des Klageverfahrens einen Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes nach § 36 ZPO zu stellen.
Normenkette
UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, Abs. 4, § 12 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 14.11.2012; Aktenzeichen 52 O 30/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 52 O 30/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 30.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder gehört, nimmt die Beklagten, die zu einer Verbundgruppe von mehr als 100 als GmbH betriebenen Einzelhandelsgeschäften gehören, auf Unterlassung einer Gemeinschaftswerbung sowie Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
Die Beklagten warben in einem Werbeprospekt, der der Tageszeitung "..." vom 13.1.2012 beilag, auf Seite 2 für den Siemens Waschvollautomaten WM 16S443 unter ...