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Brandenburgisches OLG Urteil vom 28.06.2012 - 5 U 151/09

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 18.09.2009; Aktenzeichen 1 O 423/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2013; Aktenzeichen V ZR 155/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.9.2009 verkündete Urteil des LG Potsdam - 1 O 423/08 - teilweise abgeändert:

Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken

  • Gemarkung L., Flur 1, Flurstück 1, eingetragen im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ...
  • und Gemarkung L. Flur 1, Flurstück 2, eingetragen im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ...

verläuft vom Messpunkt 5 über die Messpunkte 6, 7, 8, 9 bis zum Messpunkt 1, die in der diesem Urteil als Bestandteil in Kopie beigefügten Skizze zur Grenzniederschrift des Dipl.-Ing. M ... P... vom 20.3.2008 markiert sind.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit in beiden Rechtszügen wird auf 240.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von L. des AG B. Blatt ... gebuchten Grundstücks Flur 1, Flurstück 2 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 2760 qm (postalisch D. straße 16,... L.). Die Beklagten haben das an dieses Grundstück südlich angrenzende, im nämlichen Grundbuch Blatt ... eingetragene Grundstück Flur 1, Flurstück 1 mit einer dort ausgewiesenen Größe von 1710 qm durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung je zur ideellen Hälfte erworben (postalisch D. straße 15,... L.).

Die Klägerin berühmt sich Grundeigentums, das dem gegebenen Besitzstand en...

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