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Brandenburgisches OLG Urteil vom 26.11.1999 - 4 U 22/97

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 11 O 237/94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 04.10.2000; Aktenzeichen 2 BvR 36/00)

 

Tenor

Die Restitutionsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Restitutionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um das Eigentum an mehreren Grundstücken.

Mit Urteil vom 08.05.1998 hat der Senat in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage des Klägers abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Ausfertigung Bl. 710 ff.).

Mit Beschluss vom 22.04.1999 hat der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen das Urteil des Senats nicht angenommen. Die Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger wurde am 03.05.1999 verfügt. Ein Empfangsbekenntnis befindet sich nicht bei den Akten.

Mit einem am 03.06.1999 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Restitutionsklage erhoben.

Er trägt vor:

Durch das Senatsurteil sei zu Unrecht entschieden worden, dass ihm ein Grundbuchberichtigungs- sowie Herausgabeanspruch nicht zustehe, weil sein Eigentum an dem fraglichen Grundstück aufgrund der Globalentschädigungsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemark und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vom 03.12.1987 untergegangen sei (Bl. 781).

Es liege ein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO vor.

Er sei erst am 04.03.1999 durch eine Akteneinsicht beim Bundesamt zur Regelung offener Vermögensf...

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