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Brandenburgisches OLG Urteil vom 25.10.2007 - 12 U 61/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 09.02.2007; Aktenzeichen 17 O 359/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Februar 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 17 O 359/05, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2979,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.086,60 EUR seit dem 1. September 2005 und aus 893,20 EUR seit dem 14. März 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.069,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2005 als Gesamtschuldner zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 73 % und der Beklagte 27 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 60 % und der Beklagte 40 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Dem Beklagten steht der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 4.448,24 EUR aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Die Forderung des Beklagten ist jedoch durch die von den Klägern in zweiter Instanz erstmals erklärte hilfsweise Aufrechnung mit der rechtskräftig durch das landgerichtliche Urteil, das von dem Beklagten in diesem Umfang nicht angegriffen worden ist, festgestellten Forderung in Höhe von 2.979,80 EUR gem. §§ 387, 389 BGB erloschen.

1.

Dem Beklagten steht der mit ...

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  Leitsatz (amtlich) Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.  Normenkette ZPO § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2  Verfahrensgang OLG ...

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