Leitsatz (amtlich)
1. Stellt die Aktiengesellschaft ein Vorstandsmitglied von der Arbeit frei, liegt darin kein Verzicht auf die Anrechnung anderweitiger Verdienste auf die dem Vorstandsmitglied zustehenden Ansprüche auf Vergütung und Tantiemen.
2. Das Vorstandsmitglied muss sich auf seinen Vergütungsanspruch Verdienste anrechnen lassen, die es durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erzielt, die es an sich seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen müsste.
Eine Kausalität besteht dann, wenn das Vorstandsmitglied ohne eine erfolgte Freistellung wegen eines Tätigkeitsverbots bzw. eines Einwilligungsvorbehalts rechtlich nicht befugt gewesen wäre, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen.
Dass das Vorstandsmitglied eine Vollbeschäftigung aufnimmt und dass die neue Arbeitsstätte fernab vom Sitz des früheren Dienstberechtigten gelegen ist, sind weitere Indizien für die Kausalität.
Normenkette
BGB § 615 S. 2; AktG § 88
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 11 O 60/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.6.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Cottbus (Az. 11 O 60/04) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger - ein promovierter Verfahrenstechnikingenieur in dem Bereich Wärmetechnik - war ehemals Vorstandsmitglied und sodann Liquidator der Beklagten und macht nunmehr aus der Zeit als Liquidator Ansprüche auf Verdienst aus dem Anstellungsvertr...