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Brandenburgisches OLG Urteil vom 23.10.2024 - 7 UKl 2/23

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.500 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der am 15.11.2023 bei Gericht eingegangenen Klage die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband mit Verbandsklagerecht. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen. Sein Name war bis zum 11.05.2023 ("eingetragener Verein 01") (vgl. Anlage K 20).

Die Beklagte verwendete Klauseln, die nach Auffassung der ("eingetragener Verein 01") missbräuchlich waren. Sie wurde von der ("eingetragener Verein 01") abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Mit Unterlassungsunterwerfungserklärung vom 04.07.2017 verpflichtete sich die Beklagte, gegenüber Verbrauchern ab dem 07.07.2017 die folgende Klausel und/oder eine inhaltsgleiche Klausel nicht mehr ohne den Zusatz "wird nur erhoben, wenn die Buchungen vereinbarungsgemäß und im Auftrag des Kunden erfolgen. Für fehlerhafte Buchungen sowie Korrektur- und Stornobuchungen wird kein Entgelt erhoben" zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf die nachstehend genannte Klausel zu verlangen:

"Entgelte bei Überweisungsgutschriften

Überweisungsgutschrift aus Entgelt in Euro

Überweisung 0,15-0,30 (abhängig vom Kontomodell)".

Die Beklagte verpflichtete sich, für den Fall ...

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