Leitsatz (amtlich)
Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen können mangels Repräsentativität keine Wirksamkeit für diejenigen ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände beanspruchen, die an der Aufstellung nicht beteiligt waren. Denn die Landesverbände, die an der Aufstellung der Gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligt waren und die bei der Aufstellung durch den Bundesverband der Deutschen Zeitungsverleger vertreten wurden, repräsentieren lediglich jeweils ihren eigenen bestimmten regionalen Bereich. Die Gemeinsamen Vergütungsregelungen können nur innerhalb dieses bestimmten, abgegrenzten regionalen Bereichs Anwendung finden.
Ein freiberuflich tätiger Journalist kann daher nicht unter Berufung auf die Gemeinsamen Vergütungsregelungen geltend machen, die vereinbarte Vergütung für die von ihm verfasste lokale Sportberichterstattung durch einen in Ostdeutschland ansässigen Zeitungsverlag sei unangemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 UrhG.
Normenkette
UrhG § 32 Abs. 2; UrhG § 36 Abs. 2; UrhG § 36a
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 13.02.2013; Aktenzeichen 2 O 181/12)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 15.09.2016; Aktenzeichen I ZR 20/15)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.2.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 181/12 - wird verworfen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 429,50 EUR nebst Zinsen zum Ausgleich der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht ...