Normenkette
BGB §§ 12, 823 Abs. 1-2, §§ 826, 862, 1004, 1227, 1273 Abs. 2; ZPO § § 12 ff., §§ 19a, 20-22, 23a, 24, 26, 32, 804 Abs. 1-2; InsO § 35 Abs. 1, § 47; ZVG § 20
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Republik Italien (Società a responsabilità limitata), begehrt von den Beklagten im Urkundsprozess die Duldung einer von ihr betriebenen Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum und eine behauptete Kaufpreisforderung ihres Geschäftsführers (im Folgenden: Schuldner).
Der Schuldner kaufte am 30.08.1994 von einem P...er Bauträger die nunmehr in den Grundbüchern von V... des Amtsgerichts Oranienburg Bl. 6647 (Bl. 16 ff. d.A.) und 6648 (Bl. 37 ff. d.A.) verzeichneten Grundstücke, die ihm am 14.05.1998 aufgelassen wurden. Zugunsten des Schuldners war eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen. Noch bevor der Schuldner als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen wurde, veräußerte er die Grundstücke am 04.09.2000 an die G... GbR in M... zu einem Kaufpreis von 4.210.000 DM weiter. Die Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag an Dritte war ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Der Schuldner trat in diesem Kaufvertrag seine Eigentumsübertragungsansprüche gegenüber der P...er Bauträgergesellschaft sowie die zu seinen Gunsten eingetragene Auflassungsvormerkung an die G... GbR ab. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Kaufvert...