Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 14.06.2011; Aktenzeichen 1 O 579/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Juni 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Neuruppin - Az.: 1 O 579/10 - abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.313,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2006 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € frei zu stellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger als Insolvenzverwalter der W... AG ("Schuldnerin") begehrt im Wege der Insolvenzanfechtung die Rückgewähr von Zahlungen, die die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Beklagten aus Inhaberschuldverschreibungen geleistet hat.
Die Schuldnerin gab seit dem Jahre 1999 Inhaberschuldverschreibungen aus. Der Beklagte erwarb hiervon zwei (Nr. ... in Höhe von 5.112,92 € und Nr. ... in Höhe von 5.000,00 €). Nachdem die Schuldnerin ihrer Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten nicht nachkam, mahnte dieser die Schuldnerin am 12. Februar 2006 und am 05. März 2006 (Bl. 56 f. d.A.). Am 04. April 2006 mahnte der vom Beklagten beauftragte spätere Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt ... die Schuldnerin. In dieser Mahnung heißt es u. a. wie f...