Verfahrensgang
LG Neuruppin (Urteil vom 27.09.1995; Aktenzeichen 2 O 174/94) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. September 1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge, soweit hierüber nicht bereits in dem Vergleich vom 5. Juli 1995 eine Bestimmung getroffen wurde.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.600,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Mutter des Beklagten, verlangt die Rückübertragung eines Grundstückes.
Mit notariellem Vertrag vom 13. Februar 1984 (Bl. 6 d. A.) übertrug die damals 74 jährige Klägerin das seinerzeit noch im Grundbuch von Freyenstein Blatt 838 verzeichnete, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück Wittstocker Straße 4, welches sie von ihrem Vater geerbt hatte, auf eines ihrer drei Kinder, nämlich den Beklagten, der dort bereits zusammen mit der Klägerin wohnte. In der Präambel des Vertrages heißt es, die Erschienenen bäten um die Beurkundung eines „Grundstücksschenkungsvertrages” und § 1 lautet dahin, daß die Klägerin ihrem Sohn das Grundstück „schenkt”. Nach näherer Maßgabe des § 3 räumte der Beklagte der Klägerin „als teilweise Gegenleistung” ein mietefreies „Wohnungsrecht” an der Wohnung im Obergeschoß des Hauses ein.
Der Einheitswert des Grundstückes wurde mit 15.000,00 M angegeben, der Jahreswert des Wohnungsrechtes mit ca. 600,00 M. Der Vertrag wurde nach der Grundstücksverkehrsverordnung genehmigt und der Beklagte im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück ist nunmehr verzeichnet im Grundbuch von Freyenstein Blatt 1480.
Später entwickelten sich Streitigkeiten zwischen den Part...