Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzthaftung in der ehemaligen DDR: Ansprüche der Eltern bei Schädigung eines Neugeborenen während der Entbindung in einer Klinik; anwendbares Verjährungsrecht
Normenkette
BGBEG Art. 232 § 1; ZGB DDR § 82 Abs. 1; ZGB DDR § 92 Abs. 1; ZGB DDR § 332; ZGB DDR § 474 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 852 Abs. 1 Fassung: 1980-01-01
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 29.07.2010; Aktenzeichen 11 O 148/08)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 29.7.2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam, Az.: 11 O 148/08, teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.) dem Kläger zu 1) den bei seiner Geburt am ... 9.1988 im ehemaligen Bezirkskrankenhaus B. erlittenen Geburtsschaden, insbesondere
a) die Kosten der Heilung und Linderung wie u.a.
- die Kosten von Therapien,
- die Kosten für Arztbesuche,
- die Kosten für orthopädische Hilfsmittel und Sonderanfertigungen,
- die Kosten für Arzneimittel,
- die Kosten für Pflegeleistungen,
- die Kosten für Krankengymnastik,
b) das entgehende Arbeitseinkommen und sonstige Erwerbsminderungen wie u.a.
- das Einkommen während einer Berufsausbildung,
- das Arbeitseinkommen aus der Berufsausübung,
- das Renteneinkommen,
- die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei Krankheit, Unfall etc.,
c) die Mehraufwendungen durch die Behinderung wie u.a.
- den personellen Pflegeaufwand,
- den sachlichen Pflegeaufwand,
- die Anschaffung behindertengerechter Fahrzeuge,
soweit die diesbezüglichen Schadenspositionen nicht durch anderweitige Zahlungen gedeckt sind,
d) die Kosten der anwaltlichen Vertretung zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche,
zu ersetzen,
2.) dem Kläger zu 2) den Schaden, den er wegen der Geburtsschädigung des Kläger zu 1) erle...