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Brandenburgisches OLG Urteil vom 19.11.2008 - 7 U 150/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gläubigerbenachteiligung bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück

 

Normenkette

InsO §§ 129, 133, 138; AnfG § 1; BGB §§ 749, 753

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 19.07.2006; Aktenzeichen 4 O 108/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus vom 19.7.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Beklagte und ihr Lebensgefährte A. (im Folgenden: Schuldner) waren Miteigentümer der Immobilie (...) in Z. Durch notariellen Vertrag vom 9.12.2002 veräußerte der Schuldner seine Miteigentumsanteile zum Preis von 23.076,31 EUR an die Beklagte.

Am 23.4.2003 beantragte die A. für das Land B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Am 6.6.2003 stellte der Schuldner einen weiteren Insolvenzantrag. Am 17.9.2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf die Rückübertragung des ursprünglichen Miteigentums des Schuldners in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils an den im

  • Grundbuch von Z., Blatt (...), Gemarkung Z., Flur (...), Flurstück (...), Forsten und Holzungen, in Größe von 1.220 m2,
  • Grundbuch von Z., Blatt (...), Gemarkung Z., Flur (...), Flurstück (...), Holzungen, in Größe von 1.990 m2

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.076,31 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 2.5.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen ...

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