Normenkette
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 1 Nr. 2, Abs. 1 Ziff. 2, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 214 Abs. 1, §§ 254, 852 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1; ZPO §§ 256, 513, 520 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 3 Ziff. 2, Abs. 3 Ziff. 3, §§ 529, 546, 756, 765
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 03.07.2008; Aktenzeichen 12 O 96/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 12 O 96/07, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt wegen fehlerhafter Anlageberatung aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht von der Beklagten Schadensersatz sowie die Freistellung von weiteren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem finanzierenden Kreditinstitut. Die Beklagte, die zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beratung als K. GmbH firmierte, ist als Finanzberatungsgesellschaft tätig. Nach Gesprächen mit dem Nebenintervenienten erklärten der Kläger und seine Ehefrau E. P. (im Folgenden: Zedentin) am 20.02.2001 ihren Beitritt zum F.-Fonds 73, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer treuhänderisch verwalteten Kommanditeinlage in Höhe von 30.000,00 DM zzgl. eines Agio in Höhe von 5 %. Die Beitrittserklärung erfolgte auf einem Formular mit dem - damaligen - Briefkopf der Beklagten, das auch eine gesondert zu unterschreibende Informationsbestätigung so...