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Brandenburgisches OLG Urteil vom 18.07.2001 - 4 U 184/00

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 12.09.2000; Aktenzeichen 52 O 151/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen IV ZR 212/01)

 

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung für die Erhöhung des Mauerwerks ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. September 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam – 52 O 151/99 – wird teilweise zurückgewiesen, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 3.040,96 DM nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 23. August 1998 wendet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

(Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 516, 518, 519 ZPO). Soweit vorliegend darüber entschieden wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Parteien schlossen am 17. April 1998 einen Bauvertrag unter Einbeziehung der VOB/B. Gegenstand des Vertrages war die Ausführung von Bauarbeiten durch die Klägerin an dem Bauvorhaben der Beklagten „Musterwintergarten G.” Unter § 3.3 des Vertrages war vereinbart, daß Zusatz- und Nachaufträge sowie Änderungen des Leistungsbildes nur vorgenommen werden dürfen, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers vorliegt. Die Klägerin hat wegen diverser Zusatz- und Mehrarbeiten sowie wegen des Anspruches auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts in I. Instanz 12.372,86 DM geltend gemacht. Davon wurden unter Einbeziehung eines Teil-Anerkenntnisurteils insgesamt 8.771,96 DM zuerkannt.

Die Beklagte greift das Schlußurteil nur noch wegen eines Betrages von 3.371,20 DM an. Dieser Betrag entfällt auf Zusatzarbeiten, die dadurch entstanden sin...

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