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Brandenburgisches OLG Urteil vom 17.10.1997 - 4 U 234/96

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 3 O 105/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. Oktober 1996 – Az. 3 O 105/96 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 119.807,52 DM, erst 4% Zinsen hieraus seit dem 20. März 1996 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,00 DM abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Am 30. Juni 1994 schlossen die Parteien des Rechtsstreits einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin in Z. zu einem Festpreis von 732.000,00 DM, Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 13 ff. d.A. verwiesen. Zwischen den Parteien ist bereits in I. Instanz unstreitig geworden, daß die VOB/B ebenfalls in den Vertrag mit einbezogen worden war.

In dem Bauprotokoll vom 25. Juli 1994 (Bl. 212 d.A.) ist am Ende festgehalten, daß „bei Fragen” Ansprechpartner für die Beklagte das baubetreuende Planungsbüro N. & S. und nicht die Klägerin persönlich sein sollte.

Am 29. September 1994 verfügt...

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