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Brandenburgisches OLG Urteil vom 17.07.2012 - 6 U 50/11

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Leitsatz (amtlich)

Nutzt ein neu errichtetes Blockheizkraftwerk gemeinsam mit einem bereits zu einem früheren Zeitpunkt errichteten Blockheizkraftwerk gemeinsam Fermenter- und Gärrestelagereinrichtungen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, stellen beide Blockheizkraftwerke eine einzige Anlage im Sinne des EEG 2009 dar. In dem Anschluss des zweiten Blockheizkraftwerkes liegt dann nur die Erweiterung einer bereits bestehende Anlage. Der im neu errichteten Blockheizkraftwerk erzeugte Strom ist deshalb nicht separat zu vergüten.

 

Normenkette

EEG 2009 §§ 3, 19, 27, 66

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 01.07.2011; Aktenzeichen 12 O 211/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen VIII ZR 262/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.7.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 12 O 211/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Zahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz (EEG) für von der Klägerin betriebene Blockheizkraftwerke (BHKW) und die damit verbundene Frage, ob die Klägerin eine oder mehrere Anlagen im Sinne des EEG betreibt.

Die Klägerin betreibt seit Dezember 2006 am Standort in H. eine Biogasanlage, an die zunächst ein BHKW (BHKW 1) mit einer installierten elektrischen Leistung von 499 KW angesc...

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