Leitsatz (amtlich)
1. Zum Anlagebegriff des § 3 Abs. 2 EEG 2004, wenn zwei Jahre nach Errichtung eines Blockheizkraftwerkes mit Fermenter zum Betrieb einer der Stromerzeugung dienenden Biogasanlage mit einer Leistung von 250 kW zwei weitere, mit einem Fermenter verbundene Blockheizkraftwerke mit einer Leistung von je 250 kW, die wiederum verbunden sind mit gemeinsam genutztem Feststoffdosierer, Gülleleitungen und Gärstoffrestbehälter, in unmittelbarer Nähe errichtet werden.
2. § 19 Abs. 1 EEG 2009 findet als Vergütungsregelung erst nach der vorrangig, sich am - weiten - Anlagebegriff des § 3 Nr. 1 EEG orientierenden Klärung der Frage, ob eine oder mehrere Anlagen vorliegen, Anwendung.
Normenkette
EEG 2004 § 3 Abs. 2; EEG 2009 § 3 Nr. 1, § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 16.04.2010; Aktenzeichen 12 O 324/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.4.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 12 O 324/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt als Erzeugerin von Biogas zur Herstellung von Wärme und Strom von der Beklagten für die Einspeisung von Strom in das Netz der Beklagten eine Vergütung. In diesem Zusammenhang wurden zwischen den Parteien Verträge über die Lieferung elektrischer Energie in das Netz der Beklagten geschlossen, und zwar im Jahre 2003, nachdem die Klägerin ein Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 250 kW Strom mit einem Fermenter errichtet hatte und im Jahre 2005 nach Errichtung von zwei weiteren Blockheizkraftwerken mit einer elektrischen Leistung von je 250 kW mit einem weiteren Fermenter. Insgesamt wurden damit drei Blockheizkraf...