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Brandenburgisches OLG Urteil vom 16.04.2008 - 7 U 143/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an konkludentes Erfüllungsverlangen nach § 103 Abs. 1 InsO

 

Normenkette

InsO § 103 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 11.06.2007; Aktenzeichen 12 O 93/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 11.6.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/Oder teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.498,04 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.4.2003 über das Vermögen der A-B GmbH (demnächst: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren (Bl. 4 d.A.). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Gasversorgung N. GmbH, welche mit der Schuldnerin am 14./15.6.1993 einen Gasliefervertrag geschlossen hatte (Bl. 96-106 d.A.). In § 2 dieses Vertrages ist geregelt, dass der Kunde auch dann eine Mindestmenge zu vergüten hat, wenn er sie nicht abgenommen hat (Bl. 97 d.A.).

Der Kläger zeigte am 8.4.2003 die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO an (Bl. 54 d.A.). Die Anzeige wurde durch das AG S. am 9.4.2003 bekannt gemacht (Bl. 55 d.A.). In der Zeit vom 18.6.2003 bis zum 13.2.2006 zahlte der Kläger an die Beklagte auf deren monatlich gestellte Rechnungen insgesamt 16.498,04 EUR (Bl. 31 d.A.). Anfang des Jahres 2006 stellte der Kläger fest, dass den gestellten Rechnungen tatsächlich, wie unstreitig ist, kein Verbrauch zugrunde lag. Mit Schreiben vom 10.5.2006 (Bl. 45, 46 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Beträge...

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