Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29.04.2016 - 4 O 109/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten der Streithelferinnen der Beklagten, hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte bzw. deren Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld, Feststellung der Verpflichtung zur Erstattung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden, Ersatz ihres Verdienstausfallschadens in Höhe von 18.364,68 EUR und eines monatlichen Betrages von 2.040,52 EUR im Zeitraum vom 01.05.2013 bis Dezember 2014 sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Sie macht geltend, dabei handele es sich um Schäden, die ihr aus dem - als solchem unstreitigen - Bruch des Keramikinlays einer von der Beklagten hergestellten, der Klägerin in der Klinik der Streithelferin zu 1. implantierten, Hüfttotalendoprothese entstanden seien.
Die Pfanne dieser Prothese bestand aus einem Keramikinlay aus dem Material (X1) mit einem Durchmesser von 36 mm, das bei der Streithelferin zu 2. produziert worden war, und das bei der Beklagten bzw. in einem bei deren Zulieferbetrieb B... errichteten Reinraum durch eigene Mitarbeiter der Beklagten in eine Metallummantelung (sog. Hütchen) eingepresst worden ist.
Der Einsatz der str...