Verfahrensgang
LG Cottbus (Aktenzeichen 5 O 50/03) |
Nachgehend
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 7.6.2005 bleibt aufrechterhalten.
Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Das Urteil beschwert die Klägerin mit 31.609,29 EUR.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Vergütung von Mehraufwendungen für Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Bau von 117 Wohneinheiten in S.
Die Parteien schlossen am 17.1. bzw. 5.3.1996 einen Ingenieurvertrag unter Einbeziehung Allgemeiner Vertragsbedingungen und der Richtlinie für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (RB-Bau). Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Objektbauüberwachung im Sinne von Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI. Daneben sollte die Klägerin für Projektaktualisierung, Anpassung und Ergänzungen von Details und Ausschreibungen sorgen.
In dem Vertrag heißt es in § 6 Nr. 6.3:
"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten."
Nach § 5 des Vertrages lag der vorgesehene Bauausführungszeitraum zwischen September 1995 und September 1997. Bei der Durchführung des Baus kam es zu Verzögerungen, wobei deren Dauer zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben der K...