Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung von § 46 EnWG bei Windkraftanlagen
Leitsatz (amtlich)
1. Gemeinden haben nach § 46 EnWG ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur Versorgung von Letztverbrauchern durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Es ist zweifelhaft, ob sich ein Windkraftanlagenbetreiber auf diese Vorschrift mit der Begründung berufen kann, er benötige die Verlegung der Leitung zur gewerblichen Einspeisung von Energie in ein überregionales Netz.
2. Jedenfalls fällt ein nicht dem Verkehr gewidmeter Feldweg als fiskalisches Vermögen der Kommune nicht unter den Begriff "öffentliche Verkehrswege". Dass dieser Weg verwaltungsrechtlich die Erschließung nach BauGB gewährleistet, steht dem nicht entgegen. Für die Erschließung ist nicht zwingend ein gewidmeter Weg erforderlich.
Normenkette
EnWG § 46; BauGB § 35
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 52 O 99/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.8.2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 52 O 99/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Errichtung von Windkraftanlagen. Mit der Klage verlangt sie von der beklagten Gemeinde den Abschluss eines Vertrages, mit dem ihr die Verlegung und der Betrieb von Leitungen auf einem...