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Brandenburgisches OLG Urteil vom 15.01.2025 - 4 U 32/24

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 19 O 38/23)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20.02.2024, Az. 19 O 38/23, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 17.117,80 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren als Erben des am 01.11.2024 verstorbenen Klägers (im Folgenden gleichwohl weiter: der Kläger) die Wiedergutschrift von 21 Abbuchungen auf dem bei der Beklagten geführten Konto in Höhe von insgesamt 17.117,80 EUR.

Am 12.04.2022 eröffnete der Kläger unter der Kontonummer ... ein Girokonto mit Online-Banking bei der Beklagten. Die Parteien vereinbarten in Ziffer 7.7.3 des Vertrages das pushTAN-Verfahren "zum mobilen Abruf von TAN über das Internet mit der S-pushTAN-App auf einem dafür vorgesehenen Endgerät". Bei diesem Verfahren meldet sich der Nutzer über die Homepage der Beklagten durch Eingabe eines Anmeldnamens/LegitimationslD und seiner PIN an und nimmt im Online-Banking eine Überweisung oder sonstige Handlung vor. Dann erhält er auf dem zuvor vereinbarten mobilen Endgerät in der S-pushTAN-App die zu bestätigenden Auftragsdaten. Die pushTAN-Verbindung hat der Kläger am 28.05.2022 auf seinem Mobiltelefon (Samsung S 20/Android) eingerichtet. Ebenfalls am 28.05.2022 aktivierte der Kläger die bereits bei Vertragsschluss zwischen den Parteien unter Ziffer 6 des Vertrages vereinbarte digitale ("Bank 01")-Card (De...

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