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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.12.2016 - 4 U 19/16

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 16.12.2015)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das als "Teilversäumnis- und Schlussurteil" zu bezeichnende Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam vom 16.12.2015 teilweise wie folgt abgeändert:

1. Der Kläger wird auf die Hilfswiderklage verurteilt, an die Beklagte 56.486,61 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 4,75 % p.a. seit dem 31.10.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen, die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 88 % dem Kläger und zu 12 % der Beklagten zur Last.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 27.04./3.05.2007 aufgrund des der Beklagten am 14.07.2014 zugegangenen Widerrufs in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt sei und die Restschuld nach Aufrechnung nicht mehr als 51.995,35 EUR betrage. Die Beklagte machte mit ihrer Hilfswiderklage - nur diese ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - einen Zahlungsanspruch i.H.v. 59.203,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4,75 % p.a. seit dem 31.10.2015 geltend.

Der Kläger vertrat die Auffassung, er habe den Darlehensvertrag widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei.

Die von ihm bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten von insgesamt 27.609,44 EUR seien - ebenso wie die jedenfalls bis einschließlich September 2016 weiterhin unter Vorbehalt erfolgten Ratenzahlungen - zurückzugewähren und zwar zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungswertersatz. Die Beklagte könne auf die ihr rückzugewährende Darlehensvaluta Zinsen i. ...

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