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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.12.2011 - 4 U 19/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tierhalterhaftung: Beweislastverteilung bei einem Unfall eines 17 ½ Jahre alten Reiters bei einem Ausritt

 

Normenkette

BGB § 833 S 1, § 834

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 14.01.2010)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 14.1.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn C. D. auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Insolvenzschuldners gegen die Streithelferin aus einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in Anspruch.

Der Inanspruchnahme liegt ein Schadensereignis in Gestalt eines Reitunfalls vom 7.9.2002 zugrunde:

An diesem Tag hatte die damals 17-jährige Klägerin gemeinsam mit der Tochter des Insolvenzschuldners, der Zeugin H. D., einen mehrstündigen Reitausflug in der Umgebung von T. unternommen. Die Klägerin ritt bei diesem Ausflug das Pferd P., ein 11-jähriges englisches Vollblut, das die Zeugin H. D. von ihrem Großvater geschenkt bekommen hatte und das auf dem Hof des Insolvenzschuldners eingestellt war.

Gegen Ende des Ausfluges ereignete sich unter Umständen, deren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, ein Unfall dergestalt, dass die Klägerin in Höhe einer Weggabelung, in deren Mitte sich seinerzeit eine Eiche befand, vom Pferd fiel und sich insbesondere eine schwere...

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