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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.09.2023 - 10 U 43/23

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Tenor

1. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. März 2023, Az: 1 O 98/20, wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.649 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 sowie verauslagte Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 252,05 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Hinsichtlich des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils mit folgenden Ergänzungen:

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe für sämtliche Schäden einzustehen, die ihm im Zeitraum vom 26. Mai 2015 bis zur Wiedererlangung des Besitzes am 23. Juli 2019 entstanden seien. In diesem Zeitraum habe es diverse Schäden an dem Wohnmobil gegeben, die vor Übergabe am 21. Mai 2015 an den angeblichen Mieter Herrn ("Name01") nicht vorhanden gewesen seien. Dabei handele es sich um Dellen in der linken Seitenwandmitte, Dellen in der Seitenwand hinten rechts, einen Bruch der Stoßfängerecke hinten links, erhebliche Verschmutzung der Markise, defekte Arretierung an beiden Vordersitzen, einen Bruch des Fahrradträgers sowie erhebliche Feuchtigkeitsschäden in der Garage des Wohnmobils. Zudem habe der Beklagte Veränderungen an dem Wohnmobil vorgenommen, in...

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