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Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.08.2012 - 6 U 29/11

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Leitsatz (amtlich)

Die in § 66 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EEG 2009 für den KWK-Bonus von 3,0 Cent/kWh für Altanlagen aufgestellte Leistungsgrenze von 500 kW bezieht sich auf die Bemessungsleistung der Anlage, wie sie auch für die leistungsabhängigen Sätze der Mindest- bzw. Grundvergütung maßgeblich ist, und nicht auf denjenigen Teil der Leistung der Anlage, der für den in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Strom eingesetzt worden ist.

 

Normenkette

EEG 2009 § 66 Abs. 1 Nr. 3 S. 3; EEG 2004 § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 14 O 292/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.4.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Frankfurt/O. - 14 O 292/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt in M. ein im Jahr 2007 in Betrieb genommenes Blockheizkraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, welches aus Biomasse Strom und Nutzwärme erzeugt (BHKW M. 5). Die Beklagte ist örtliche Netzbetreiberin, in ihr Elektrizitätsnetz wird der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist.

Die Anlage der Klägerin speiste im Jahr 2009 insgesamt 9.031.240 kWh Strom in das Netz der Beklagten ein, wovon 1.510.294 kWh in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt worden sind.

Im Zuge der Abrechnung der Einspeisevergütung entstand zwischen den Parteien Streit über die Berechnung des nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der am 1.1....

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