Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.10.2019, Az. 11 O 271/17, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsrechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Berufungsstreitwert beträgt bis zu 4.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Kostentragung in einem beendeten Erbrechtsstreit.
Die Klägerinnen sind die Töchter des am ...08.2016 verstorbenen Erblassers G... J... die Beklagte dessen (letzte) Ehefrau. Die Ehegatten lebten in Gütertrennung. Mit notariellem Testament vom 02.04.2015 setzte der Erblasser die Beklagte zur befreiten Vorerbin und die Klägerinnen als Nacherbinnen zu jeweils 1/2 seines Nachlasses ein. Die Klägerinnen haben die Nacherbschaft ausgeschlagen, so dass die Klägerin alleinige unbeschränkte Vollerbin geworden ist.
Gegenstand der 2017 erhobenen Klage waren die Pflichtteilsansprüche der Klägerinnen (Pflichtteilsquote: je 1/6 des Nachlasses), die diese im Wege einer Stufenklage verfolgt haben.
Mit Teilurteil vom 27.03.2018 (Bl. 61 ff GA) verpflichtete das Landgericht Frankfurt (Oder) die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers. Gleichzeitig wurde der Streitwert für den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch abschließend auf 6.000 EUR festgesetzt.
Das auf Zahlung eines Mindestpflichtteils in Höhe von jeweils 39.333 EUR nebst anteiliger Verzugszinsen gerichtete Klagebegehren wies das Landgericht mit Teilurteil vom 03.01.2019, Bl. 159 ff GA, als wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen gemäß § 301 Satz 1 Var. 2 ZPO unzulässig ab. Zugleich setzte die Zivilkammer den Str...