Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung: Leistungen eines Sozialversicherungsträgers auf Grund eines Fahrgastunfalls vor Wirksamwerden des Beitritts der neuen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland; gesetzlicher Anspruchsübergang bei Schuldanerkenntnis der Deutschen Reichsbahn; Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vorschrift des § 116 SGB X erfasst mit Wirkung ab dem 1.1.1991 auch Ansprüche aus Unfällen, zu denen es schon zuvor gekommen ist.(Rz. 23)
2. § 116 SGB X findet analoge Anwendung auf die rechtsgeschäftlichen Ansprüche aus einem Anerkenntnis der Leistungsverpflichtung.(Rz. 24)
3. Für die Annahme von Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB reicht es aus, wenn eine Partei zugleich mit der Mitteilung, sie sei nach wie vor der Ansicht, die Forderung sei verjährt, ankündigt, bei Übersendung aussagefähiger Belege ihre Rechtsauffassung nochmals zu überdenken.(Rz. 27)
4. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 116 SGB X im Beitrittsgebiet bereits in Gang gesetzte Verjährungsfrist wird nicht allein durch den Forderungsübergang unterbrochen oder gehemmt.(Rz. 30)
Normenkette
SGB X § 116
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 16.12.2005; Aktenzeichen 11 O 104/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 11 O 104/05, teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche nach § 116 SGB X übergangsfähigen Leistungen zu ersetzen, die diese aufgrund des Unfalls vom 22.9.1988 des am ... 1979 geborenen A. H. erbracht hat oder zukünftig erbringt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die...