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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.12.2006 - 3 U 200/05

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Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 19.10.2005; Aktenzeichen 72 O 24/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.10.2008; Aktenzeichen XII ZR 15/07)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Oktober 2005 verkündet Urteil des Landgerichts Cottbus - 72 O 24/05 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

  • IV.

    Die Revision wird in Umfange von EUR 10.150,00 betreffend die Position fiktive Kosten für die Reinigung des Teppichbodens im Verkaufsbereich zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten darum, ob die Beklagte der Klägerin aus einem - mit Ablauf des 31. August 2004 beendeten - Mietvertrag vom 12./29. April 1994 (Kopie Anlage K2 = GA 72 OH 2/04 Bd. I S. 15 ff.), durch den Erstere von Letzterer eine rund 4.000 qm große Gewerbeeinheit im C... Einkaufszentrum "L..." zum Betrieb eines Oberbekleidungsgeschäfts überlassen worden war, noch Zahlungen zu erbringen hat, weil Reinigungs- und Reparaturarbeiten an dem textilen Bodenbelag, der sich im Mietobjekt befand, nicht ausgeführt wurden. Das Prozessergebnis der Eingangsinstanz gibt nachfolgende Tabelle wieder; im zweiten Rechtszug geht es noch um die Einzelpositionen mit der lfd. Nr. 1, 4 und 5, hinsichtlich derer die Klage vom Landgericht abgewiesen worden ist:

lfd. Nr...

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