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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.12.2006 - 13 U 68/06

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.04.2006; Aktenzeichen 8 O 528/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2006 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 528/05-abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Auskunfts- und Abrechnungspflicht des Klägers aus einem zwischen den Parteien am 19.03.2003 vor dem Notar P... A... zur UR-Nr. 734/2003 abgeschlossenen Zuwendungsvertrag. Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf dessen Inhalt (Bl. 6 - 9 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, dem Beklagten Auskunft und Abrechnung unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen zu erteilen, und zwar über das Bankkonto des Klägers bei der ... Bank, betreffend das Projekt "M..., Außenstelle M..." zur Konto-Nr. 8529281 Unterkonten 1 - 4. Im Übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Wegen der Feststellungen und Gründe im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Gegen die zu Ziffer 1 der Widerklage erfolgte Verurteilung wendet sich der Kläger mit der Berufung, während der Beklagte Berufung eingelegt hat, soweit seine Widerklageanträge abgewiesen worden sind.

Der Kläger rügt, dass das Landgericht die Tragweite der Vereinbarung der Parteien im Zuwendungsvertrag verkannt habe. Bezüglich der Bankkonten seien sich die Parteien des Zuwendungsvertrages darin einig gewesen, dass der Schlussbestand der Konten insgesamt 2.841,57 EUR betragen habe.

Soweit der K...

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