Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 215/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Direkt GmbH (Schuldnerin) die Erstattung sogenannter Ausgleichsenergiekosten für das Jahr 2014 in Höhe von insgesamt 39.952,59 EUR nebst Zinsen. Er nimmt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ... AG in Anspruch und zwar aus eigenem und abgetretenem Recht nach §§ 12 EEG 2012 bzw. § 15 EEG 2014 wegen der Vornahme von Einspeisemanagementmaßnahmen und nach § 280 BGB iVm §§ 11, 14 EEG, § 4 StromNZV wegen Verletzung von Informationspflichten.
Die Schuldnerin war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 08.12.2017 - 405 IN 2236/17 - für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energien (Anlagenbetreiber) als Direktvermarktungsunternehmen und Bilanzkreisverantwortliche tätig. Als Direktvermarktungsunternehmen kaufte die Schuldnerin Anlagenbetreibern den produzierten Strom gegen Zahlung einer fest vereinbarten Vergütung ab, um hiermit Stromhandel am Spotmarkt zu betreiben. Lieferung und Abnahme der gehandelten Energiemengen erfolgten virtuell über Bilanzkreise. Infolge von Einspeisemanagementmaßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten kam es im streitgegenständlichen Zeitraum zu Diffe...