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Brandenburgisches OLG Urteil vom 13.03.2018 - 6 U 83/15

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 69/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Die Streithelferin hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin als Betreiberin einer Photovoltaikanlage und die Beklagte als Netzbetreiberin streiten im Wege der Klage und Widerklage um Einspeisevergütung und die damit zusammenhängende Frage, wann die Anlage der Klägerin eine funktionsfähige technische Einrichtung aufgewiesen habe, mit der die Beklagte jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert habe reduzieren können.

Die Klägerin ließ in ... durch ein beauftragtes Unternehmen eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von rund 388 KW errichten. Die Anlage wurde zunächst Ende des Jahres 2011 ohne Netzanschluss in Betrieb genommen, der Anschluss an das Netz der Beklagten erfolgte am 20.11.2012.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Einspeisevergütung für den Zeitraum Juni 2014 bis August 2014 in Höhe von insgesamt (brutto) 48.363,54 EUR.

Die Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung von an die Klägerin gezahlter Einspeisevergütung für den Zeitraum 20.11.2012 bis einschließlich Mai 2014.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird ...

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