Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH zur laufenden Nummer 41 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 EUR hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 EUR zusteht.
Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Sachverhalt
Die Kläger begehrt die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung in Höhe von 2.800.287,17 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH.
Die J... GmbH war Mieterin eines ca. 98.000 qm großen Geländes in A..., die Klägerin war Vermieterin und Eigentümerin. Am 07.03.2008 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28.03./ 31.03.2008 (Anlage K 7) beendeten die Parteien das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.08.2008. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2008 gewährt. Nach § 2 Abs...