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Brandenburgisches OLG Urteil vom 12.12.2023 - 3 U 202/22

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts (Ort 03) vom 13.10.2022 - 19 O 13/21 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert beträgt 6.245,78 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und zugleich Mitglieder der nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter, der am ... 2019 verstorbenen (Name 01), geborene (Name 02) (nachfolgend: Erblasserin). Weitere Abkömmlinge der Erblasserin sind nicht vorhanden.

Die Erblasserin hinterließ ein handschriftliches Testament (vom 31.08.2017) mit nachfolgendem Inhalt:

"Testament

Ich, (Name 01) geboren am ...1943

in (Ort 01) wohnhaft im Reihenendhaus

(Adresse 01) lege in

meinem letzten Willen fest, daß meine

Kinder

(Name 02) geb. am ...1967

in (Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 02) und

(Name 03) geb. ... 1974 in

(Ort 02)

wohnhaft in (Adresse 03)

zu gleichen Teilen erben.

Zum Erbe gehört ein Reihenendhaus

(Adresse 01), Polisen der (Versicherung 01) und

(Versicherung 02)- Versicherung und das Barvermögen.

(Ort 02), den 31.08.2017

(Name 01)"

Die Erblasserin verfügte über zwei Lebensversicherungen bei der (VERSICHERUNG 02) Direkt, zum einen zur Vers.-Nr. ... mit Bezugsrecht zu Gunsten des Beklagten und zum anderen zur Vers.-Nr. ... mit Bezugsrecht zu Gunsten der Klägerin.

Die Bezugsrechte zugunsten der Parteien wurden am 20.5.2016 zwischen der Erblasserin und der Versicherung vereinbart. Auf Anweisung des Beklagten hat die (VERSICHERUNG 02) Direkt die jeweiligen Versicherungsleistungen zum Todestag i.H.v insgesamt 8.326,70 EUR zur Versicherungsscheinnummer ... und i.H.v. 17.818,25 EUR zur Versicherungsscheinnummer ... auf das G...

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