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Brandenburgisches OLG Urteil vom 11.11.2003 - 2 U 52/01

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Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 20.07.2001; Aktenzeichen 4 O 184/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Az. 4 O 184/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin seit dem 1. Juni 1997 dadurch entstanden sind und entstehen werden, dass sie nicht zur Beamtin auf Probe ernannt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche geltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und nicht verbeamtet worden ist.

Die Klägerin ist seit 1974 als Lehrerin in den Unterrichtsfächern Biologie und Chemie tätig. Seit 1980 unterrichtet sie auch das Fach Musik. Ab dem Jahr 1991 war sie an der vom beklagten Land getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I eingesetzt. Der Beschäftigung lag zunächst ein Arbeitsvertrag für nicht vollbeschäftigte Angestellte zugrunde (Bl. 258 f. d.A.). Der Vertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 5. Februar 1996 in einen Vertrag mit einer befristeten Vollbeschäftigung umgewandelt (Bl. 260 f. d.A.). Aufgrund eines Änderungsvertrages vom 3. Juni 1996 ist die Klägerin seither als unbefristet vollbeschäftigte Angestellte tätig (Bl. 262 f. d.A.).

Nachdem die im Dienst des beklagten Landes stehenden Lehrer zunächst überwiegend als Angestellte t...

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