Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.10.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 47/14 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt die Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (I)) mit einer Leistung von ca. 7.600 kWp auf den Flurstücken ... und ... der Flur ... Gemarkung (Ort 01). Die Anlage ist am 30.06.2012 in Betrieb genommen worden und speist seit dem 11.02.2014 in das Netz der Beklagten ein.
Die Streithelferin betreibt in Rechtsnachfolge der (Firma 01) auf den benachbarten Flurstücken ..., ..., ... und ... der Flur ... die am 25.09.2012 in Betrieb genommene Freiflächen-Photovoltaikanlage (Projekt 01 (II) mit einer Leistung von 6.000 kWp. Auf dem Flurstück ... der Flur ... (und dem Flurstück ... der Flur ...) wird zudem durch die Streithelferin eine auf den Dächern dort befindlicher Hallen errichtete Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von etwa 400 kWp betrieben.
Die Photovoltaikanlage der Streithelferin ((Projekt 01 (II)) ist an dem Netzverknüpfungspunkt (Ort 02) an das Netz der Beklagten angeschlossen, die Anlage der Klägerin ((Projekt 01 (I)) über den ca. 10 km weiter entfernten Netzverknüpfungspunkt Umspannwerk (O...