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Brandenburgisches OLG Urteil vom 08.12.2009 - 10 UF 226/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum persönlichen Lebensmittelpunkt als Umgangskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Fahrten zwischen Arbeitsstelle und der Wohnung, die den persönlichen Lebensmittelpunkt darstellt, handelt es sich der Sache nach um Familienheimfahrten. Sie stellen daher keine Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts mit einem Kind dar, das in dieser Wohnung lebt. Die Kosten für diese Fahrten können deshalb unterhaltsrechtlich weder ganz noch teilweise einkommensmindernd in Ansatz gebracht werden.

 

Normenkette

BGB § 1578 Abs. 1, § 1581

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Urteil vom 13.11.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des AG Strausberg vom 13.11.2007 zum nachehelichen Unterhalt (Ziff. II. des Tenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, und zwar

  • vom 1.3. bis zum 30.9.2008

    Elementarunterhalt von 789,50 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 204 EUR,

  • vom 1.10. bis zum 11.11.2008

    Elementarunterhalt von 771 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 197 EUR,

  • vom 12.11. bis zum 31.12.2008

    Elementarunterhalt von 776 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 200 EUR.

  • vom 1.1. bis zum 21.2.2009

    Elementarunterhalt von 637 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 161 EUR,

  • vom 22.2. bis zum 30.9.2009

    Elementarunterhalt von 531 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 134 EUR,

  • vom 1.10. bis zum 31.12.2009

    Elementarunterhalt von 460 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 117 EUR und

  • ab 1.1.2010

    Elementarunterhalt von 388 EUR und Altersvorsorgeunterhalt von 98 EUR.

Der rückständige Unterhalt ist sofort, der laufende Unterhalt ist monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats zahlbar.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage ...

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