Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die Einordnung einer (Wege-)Fläche als "öffentliche Straße"
Leitsatz (amtlich)
1. Zu dm Anforderungen an die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage auf Gewährleistung der Zufahrt und des Zugangs vom und zum benachbarten öffentlichen Straßenland.
2. Zur Einordnung einer (Wege-)Fläche als "öffentliche Straße" unter Berücksichtigung der Regelungen der Straßenverordnungen der DDR von 1957 und 1974.
3. Zur Verjährung von Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB a.F. § 195; BGB a.F. § 222; BGB § 1004; Brandenburgisches StraßenG § 6; Brandenburgisches StraßenG § 14; Brandenburgisches StraßenG § 48 Abs. 7; ZPO § 253; StraßenVO/DDR 1974; StraßenVO/DDR 1957; ZGB/DDR § 474; ZGB § 475
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 30.08.2006; Aktenzeichen 3 O 334/04)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.8.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Cottbus - 3 O 334/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der beklagten Gemeinde die Gewährung und Sicherstellung der Zufahrt zu ihrem Grundstück von dessen östlicher Seite her.
Die Klägerin ist seit 1999 Eigentümerin des Flurstücks ... (nachfolgend: 1) der Flur ... der Gemarkung S., eingetragen im Grundbuch des AG L., mit einer Größe von 1.630 m2. Das Grundstück grenzt westlich an eine Gasse (unbefestigter Schotterweg), die südlich in die C. Straße und nördlich in den L. weg einmündet. Östlich grenzt das Grundstück überwiegend an einen südlichen Ausläufer des Flurstücks ... (nachfolgend: 2), das im Eigentum der beklagten Gemeinde steht und im Grundbuch als "Verkehrsfläche (Straße) - L. weg" bzw. "Straßenverkehrs...